§ 60 Steuerentlastung bei Zahlungsausfall
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 20
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- FG Baden-Württemberg, 24.02.2015 – 11 K 732/11
- FG Hamburg, 11.09.2024 – 4 K 40/23Zitiert von 1
- FG Hamburg, 27.01.2014 – 4 K 98/13Zitiert von 2
- BFH, 10.11.2015 – VII R 35, 37/14, VII R 35/14, VII R 37/14Bloße Branchenüblichkeit eines Eigentumsvorbehalts reicht zur stillschweigenden Einbeziehung entsprechender AGB nicht aus
- BFH, 15.12.2020 – VII R 11/19Entlastung von der Energiesteuer bei ZahlungsausfallZitiert von 1
- BFH, 17.12.2013 – VII R 8/12Keine Erstattung der Stromsteuer wegen sachlicher Unbilligkeit aufgrund eingetretener Zahlungsunfähigkeit der mit Strom belieferten Kunden - Intendiertes Ermessen - Verfassungsmäßigkeit der Nichtberücksichtigung von Forderungsausfällen bei der StromsteuerZitiert von 20
Zuletzt entschieden
- BFH, 23.09.2015 – VII B 66/15Zur gerichtlichen Geltendmachung der Kaufpreisforderung zum Erhalt eines energiesteuerrechtlichen Entlastungsanspruchs - Rüge einer unzureichenden Sachaufklärung im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde
- BFH, 15.09.2015 – VII B 164/14Anspruch auf Entlastung von der Energiesteuer wegen Forderungsausfalls setzt rechtzeitige Anmeldung zur Insolvenztabelle voraus
- FG Düsseldorf, 15.04.2015 – 4 K 2624/14 VEZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 60 EnergieStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/60#abs-1 (1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag dem Verkäufer von nachweislich nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 versteuerten Energieerzeugnissen für die im Verkaufspreis enthaltene Steuer gewährt, die beim Warenempfänger wegen Zahlungsunfähigkeit ausfällt, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/60#abs-2 (2) Die Steuerentlastung hängt davon ab, dass sie bis zum Ablauf des Jahres, das dem Jahr folgt, in dem die Zahlungsunfähigkeit des Warenempfängers eingetreten ist, schriftlich beantragt wird. Dem Antrag sind beizufügen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/60#abs-3 (3) Die Steuerentlastung erfolgt unter der auflösenden Bedingung einer nachträglichen Leistung des Warenempfängers. Der Verkäufer hat dem Hauptzollamt nachträgliche Leistungen des Warenempfängers unverzüglich anzuzeigen. Führt die Leistung nicht zum Erlöschen der Forderung des Verkäufers, vermindert sich die Erstattung oder Vergütung um den Teil der Teilleistung, der dem Steueranteil an der ausgefallenen Forderung entspricht. Das Hauptzollamt kann anordnen, dass der Verkäufer seine Forderung gegen den Warenempfänger in Höhe des ausgefallenen Steuerbetrages an die Bundesrepublik Deutschland (Bundesfinanzverwaltung) abtritt.