§ 59 Steuerentlastung für Diplomatenbenzin und -dieselkraftstoff
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/59?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit wird den in Absatz 2 aufgeführten Dienststellen und Personen auf Antrag die Steuer für Benzin und Dieselkraftstoff vergütet, die sie als Kraftstoff für den Betrieb ihrer Kraftfahrzeuge aus öffentlichen Tankstellen erworben haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/59?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Begünstigt im Sinne des Absatzes 1 sind
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/59?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Nicht begünstigt sind
Änderungsverlauf
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01.07.2019 Ausfertigung
§ 59 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. Juli 2019 (BGBl. I 908)
BGBl. 2019 I S. 908
BGBl. 2019 I S. 908 Gesetzgebungsmaterialien
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22.06.2019 Ausfertigung
§ 59 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juni 2019 (BGBl. I 856)
BGBl. 2019 I S. 856
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03.07.2018 Ausfertigung
§ 59 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2018 (BGBl. I 1094)
BGBl. 2018 I S. 1094
BGBl. 2018 I S. 1094 Gesetzgebungsmaterialien
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18.07.2014 Ausfertigung
§ 59 neu gefasst durch Artikel 11 des Gesetzes vom 18. Juli 2014 (BGBl. I 1042)
BGBl. 2014 I S. 1042
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.