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Artikel 11 · BT-Drs. 18/1306 · S. 18

Zu Artikel 11 (Änderung des Energiesteuergesetzes)

Zu Artikel 11 (Änderung des Energiesteuergesetzes)
§ 59 Absatz 2 Nummer 2 Satz 2
Mit der Änderung können, bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 59 (insbesondere der Gegensei-
tigkeit), auch die Lebenspartner der Leiter, diplomatischen Mitglieder, Konsularbeamten, Mitglieder des
Verwaltungs- und technischen Personals und des dienstlichen Hauspersonals von diplomatischen und konsu-
larischen Vertretungen in der Bundesrepublik Deutschland Vergütungen der Energiesteuer gewährt bekom-
men, die sie für Benzin und Dieselkraftstoff zum Betrieb ihrer Fahrzeuge entrichtet haben. Verheiratete Kin-
der sind als Familienmitglieder von dieser Begünstigung ausgeschlossen. Durch die Änderung gilt dies auch
für Kinder, die in einer Lebenspartnerschaft leben.

BT-Drs. 18/1306 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 18/1306, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 42.959–43.723 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 96a6e57faeadd958….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP