Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 11 · BT-Drs. 18/1306 · S. 18
Zu Artikel 11 (Änderung des Energiesteuergesetzes)
Zu Artikel 11 (Änderung des Energiesteuergesetzes) § 59 Absatz 2 Nummer 2 Satz 2 Mit der Änderung können, bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 59 (insbesondere der Gegensei- tigkeit), auch die Lebenspartner der Leiter, diplomatischen Mitglieder, Konsularbeamten, Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals und des dienstlichen Hauspersonals von diplomatischen und konsu- larischen Vertretungen in der Bundesrepublik Deutschland Vergütungen der Energiesteuer gewährt bekom- men, die sie für Benzin und Dieselkraftstoff zum Betrieb ihrer Fahrzeuge entrichtet haben. Verheiratete Kin- der sind als Familienmitglieder von dieser Begünstigung ausgeschlossen. Durch die Änderung gilt dies auch für Kinder, die in einer Lebenspartnerschaft leben.
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Herkunft
BT-Drs. 18/1306, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 42.959–43.723 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 96a6e57faeadd958….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP