§ 54 Steuerentlastung für Unternehmen
Stand: 01.01.2026
Wird zitiert von 29
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- FG Baden-Württemberg, 13.05.2025 – 11 K 1386/23Zitiert von 1
- BFH, 06.10.2015 – VII R 16/14(Entlastungsantrag nach § 51 Abs. 1 EnergieStG beinhaltet nicht zugleich einen Entlastungsantrag nach § 54 Abs. 1 EnergieStG)Zitiert von 3
- FG Baden-Württemberg, 19.05.2020 – 11 K 1272/18Zitiert von 2
- BFH, 28.02.2023 – VII R 27/20Ausgleich von Wärmeverlusten in einem FernwärmenetzZitiert von 2
- FG Thüringen, 15.12.2015 – 2 K 394/14Zitiert von 1
- BFH, 08.11.2016 – VII R 6/16Energiesteuerliche Begünstigung von Wärmeverlusten in FernwärmenetzenZitiert von 7
Zuletzt entschieden
- BFH, 19.12.2024 – VII R 23/22Zuständiges Hauptzollamt nach VerschmelzungZitiert von 1
- FG München, 11.04.2024 – 14 K 1094/23
- FG Düsseldorf, 08.04.2024 – 4 K 569/23 VSt
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 54 EnergieStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/54#abs-1 (1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Energieerzeugnisse, die nachweislich nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 3 bis 5 versteuert worden sind und von einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des § 2 Nr. 3 des Stromsteuergesetzes oder von einem Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 2 Nr. 5 des Stromsteuergesetzes zu betrieblichen Zwecken verheizt oder in begünstigten Anlagen nach § 3 verwendet worden sind. Eine Steuerentlastung für Energieerzeugnisse, die zur Erzeugung von Wärme verwendet worden sind, wird jedoch nur gewährt, soweit die erzeugte Wärme nachweislich durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder ein Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft genutzt worden ist.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/54#abs-1a (1a) Absatz 1 gilt für Umwandlungs- oder Verteilverluste nur dann, wenn Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des § 2 Nummer 3 des Stromsteuergesetzes oder Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 2 Nummer 5 des Stromsteuergesetzes mit der erzeugten Wärme Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft beliefern, die die Wärme nicht zum Ausgleich von Verlusten beziehen. Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn die Wärme an Dritte weitergeliefert wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/54#abs-2 (2) Die Steuerentlastung beträgt
| 1. | für 1 000 l nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 versteuerte Energieerzeugnisse | 15,34 EUR, |
| 2. | für 1 MWh nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 versteuerte Energieerzeugnisse | 1,38 EUR, |
| 3. | für 1 000 kg nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 versteuerte Energieerzeugnisse | 15,15 EUR. |
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/54#abs-3 (3) Eine Steuerentlastung wird nur gewährt, soweit der Entlastungsbetrag nach Absatz 2 im Kalenderjahr den Betrag von 250 Euro übersteigt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/54#abs-4 (4) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse verwendet hat.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/54#abs-5 (5) Die Steuerentlastung wird gewährt nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014. Das Auslaufen der Freistellungsanzeige ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben.