Gesetze / Energiesteuergesetz

EnergieStG

§ 53a Steuerentlastung für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme

Stand: 01.01.2026

Bund3 Fassungen6 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/53a#abs-1 (1) Vorbehaltlich des § 53 wird eine teilweise Steuerentlastung auf Antrag gewährt für Energieerzeugnisse, die nachweislich nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 und 10, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4a versteuert worden sind und die zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme in ortsfesten Anlagen mit einem Monats- oder Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent verheizt worden sind, soweit der erzeugte Strom nicht nach § 9 Absatz 1 Nummer 4, 5 oder Nummer 6 des Stromsteuergesetzes von der Stromsteuer befreit ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/53a#abs-2 (2) Die Steuerentlastung nach Absatz 1 beträgt

1.
für 1 000 Liter nach § 2 Absatz 3
Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3
versteuerte Energieerzeugnisse
40,35 EUR,
2.
für 1 000 Kilogramm nach § 2
Absatz 3 Satz 1 Nummer 2
versteuerte Energieerzeugnisse
10,00 EUR,
3.
für 1 Megawattstunde nach § 2
Absatz 3 Satz 1 Nummer 4
versteuerte Energieerzeugnisse
4,42 EUR,
4.
für 1 000 Kilogramm nach § 2
Absatz 3 Satz 1 Nummer 5
versteuerte Energieerzeugnisse
60,60 EUR.

Eine weitere Steuerentlastung kann für diese Energieerzeugnisse nicht gewährt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/53a#abs-3 (3) Werden im Fall des Absatzes 1 die Energieerzeugnisse von einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinn des § 2 Nummer 3 des Stromsteuergesetzes oder von einem Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft im Sinn des § 2 Nummer 5 des Stromsteuergesetzes zu betrieblichen Zwecken verheizt, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass die Steuerentlastung

1.
für 1 Gigajoule nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 und 10 oder Absatz 4a versteuerte Energieerzeugnisse 0,16 EUR beträgt,
2.
für 1 Megawattstunde nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 versteuerte Energieerzeugnisse 4,96 EUR beträgt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/53a#abs-4 (4) Vorbehaltlich des § 53 wird eine teilweise Steuerentlastung auf Antrag gewährt für Energieerzeugnisse, die nachweislich nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 und 10, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4a versteuert worden sind und die zum Antrieb von Gasturbinen und Verbrennungsmotoren in begünstigten Anlagen zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme nach § 3 mit einem Monats- oder Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent verwendet worden sind, soweit der erzeugte Strom nicht nach § 9 Absatz 1 Nummer 4, 5 oder Nummer 6 des Stromsteuergesetzes von der Stromsteuer befreit ist.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/53a#abs-5 (5) Die Steuerentlastung nach Absatz 4 beträgt

1.
für 1 000 Liter nach § 2 Absatz 3
Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3
versteuerte Energieerzeugnisse
40,35 EUR,
2.
für 1 000 Kilogramm nach § 2
Absatz 3 Satz 1 Nummer 2
versteuerte Energieerzeugnisse
4,00 EUR,
3.
für 1 Megawattstunde nach § 2
Absatz 3 Satz 1 Nummer 4
versteuerte Energieerzeugnisse
4,42 EUR,
4.
für 1 000 Kilogramm nach § 2
Absatz 3 Satz 1 Nummer 5
versteuerte Energieerzeugnisse
19,60 EUR,
5.
für 1 Gigajoule nach § 2 Absatz 1
Nummer 9 und 10 oder Absatz 4a
versteuerte Energieerzeugnisse
0,16 EUR.

Eine weitere Steuerentlastung kann für diese Energieerzeugnisse nicht gewährt werden.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/53a#abs-6 (6) (weggefallen)

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/53a#abs-7 (7) (weggefallen)

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/53a#abs-8 (8) (weggefallen)

Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/53a#abs-9 (9) Die teilweise Steuerentlastung nach den Absätzen 1 und 3 wird nur für den Monat oder das Jahr gewährt, in dem der Nutzungsgrad von mindestens 70 Prozent nachweislich erreicht wurde.

Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/53a#abs-10 (10) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme verwendet hat. Verwender im Sinn des Satzes 1 ist nur diejenige Person, die die Energieerzeugnisse in einer KWK-Anlage zum Betrieb der Anlage einsetzt.

Permalink zu Abs. 11recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/53a#abs-11 (11) Die teilweise Steuerentlastung nach den Absätzen 1 und 4 wird gewährt nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014. Das Auslaufen der Freistellungsanzeige ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben.

Permalink zu Abs. 12recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/53a#abs-12 (12) (weggefallen)

§ 53 § 53b