§ 21 Entstehung der Steuer für gekennzeichnete Energieerzeugnisse
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- FG Hamburg, 26.03.2014 – 4 K 74/13
- BGH, 11.09.2024 – 1 StR 304/24Mittäterschaftliche Hinterziehung von Energiesteuer durch Unterlassen: Täterschaft bei Aufklärungsverpflichtung über steuerlich erhebliche Tatsachen; Tankwagenfahrer als Steuerschuldner
- FG Hamburg, 22.09.2017 – 4 K 148/15Zitiert von 1
- BFH, 30.05.2012 – VII B 15/11Keine Energiesteuerbefreiung für ein von einem Verein für eigene Transportzwecke eingesetztes SchiffZitiert von 2
- FG Hamburg, 28.10.2022 – 4 K 34/21Zitiert von 1
- FG Düsseldorf, 16.04.2014 – 4 K 3161/13 VEZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- FG Düsseldorf, 16.04.2014 – 4 K 3337/13 VEZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 21 EnergieStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/21#abs-1 (1) Die Steuer entsteht für Energieerzeugnisse, die zugelassene Kennzeichnungsstoffe enthalten und die als Kraftstoff bereitgehalten, abgegeben, mitgeführt oder verwendet werden, in Höhe des Steuersatzes nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a. Satz 1 gilt nicht in den Fällen nach den §§ 3, 3a, 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, §§ 26, 27 Abs. 1 sowie in den nach § 66 Abs. 1 Nr. 12 zugelassenen Fällen. Zu versteuern ist abweichend von Satz 1
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/21#abs-2 (2) Steuerschuldner ist, wer eine der genannten Handlungen vornimmt. Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner. Im Falle des Absatzes 1 bleiben Steuern, die auf Grund von anderen als den dort genannten Tatbeständen entstanden sind, unberührt. Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort fällig.