§ 18b Steuerentstehung, Steuerschuldner
Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 13.02.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/18b#abs-1 (1) Die Steuer entsteht vorbehaltlich des Absatzes 2
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/18b#abs-2 (2) Die Steuer entsteht nicht
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/18b#abs-3 (3) Steuerschuldner ist oder sind in den Fällen
Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner.
Änderungsverlauf
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30.03.2021 Ausfertigung
§ 18b eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I 607)
BGBl. I S. 607
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.