§ 18c Steueranmeldung, Fälligkeit
Stand: 13.02.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/18c#abs-1 (1) Die Steuerschuldner nach § 18b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 haben für die Energieerzeugnisse unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist am 25. Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/18c#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 haben Steuerschuldner nach § 18b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 im Fall des nicht nur gelegentlichen Empfangs von Energieerzeugnissen, für die in einem Monat die Steuer entstanden ist, bis zum 15. Tag des auf die Entstehung folgenden Monats eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist am 25. Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/18c#abs-3 (3) Abweichend von Absatz 1 haben die Steuerschuldner nach § 18b Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 in den Fällen des § 18 Absatz 3 Satz 5 für Energieerzeugnisse, für die die Steuer in einem Monat entstanden ist, bis zum 15. Tag des auf die Entstehung der Steuer folgenden Monats eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist am 25. Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/18c#abs-4 (4) Die Steuerschuldner nach § 18b Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 bis 5 haben unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort fällig.
Änderungsverlauf
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30.03.2021 Ausfertigung
§ 18c eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I 607)
BGBl. I S. 607
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