§ 18a Unregelmäßigkeiten während der Beförderung im steuerrechtlich freien Verkehr
Stand: 13.02.2023
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 18a EnergieStG →
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- BFH, 14.05.2013 – VII R 39/11Entstehung der Energiesteuer bei Abgabe an einen NichtberechtigtenZitiert von 5
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/18a#abs-1 (1) Als Unregelmäßigkeit gilt, mit Ausnahme der in § 18b Absatz 2 Nummer 1 geregelten Fälle, ein während der Beförderung von Energieerzeugnissen im Sinn des § 4 des steuerrechtlich freien Verkehrs auftretender Fall,
1.
2.
in dem bei einer Beförderung nach § 15 dem Empfänger eine Erlaubnis nach § 15a Absatz 2 oder dem Versender eine Erlaubnis nach § 15b Absatz 2 fehlt,
3.
in dem einem Versandhändler oder dessen Steuervertreter eine Erlaubnis nach § 18 Absatz 3 fehlt oder
4.
in dem eine Pflicht in Bezug auf eine Beförderung nach § 15c nicht eingehalten wurde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/18a#abs-2 (2) Wird während einer Beförderung im Steuergebiet festgestellt, dass eine Unregelmäßigkeit eingetreten ist und kann nicht ermittelt werden, wo die Unregelmäßigkeit eingetreten ist, so gilt sie als im Steuergebiet und zum Zeitpunkt der Feststellung eingetreten.