§ 15 Lieferung zu gewerblichen Zwecken
Stand: 13.02.2023
Im Sinn dieses Abschnitts werden Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 zu gewerblichen Zwecken geliefert, wenn sie aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines Mitgliedstaats in einen anderen Mitgliedstaat befördert und
Bei Lieferungen zu gewerblichen Zwecken dürfen Energieerzeugnisse nur von einem zertifizierten Versender zu einem zertifizierten Empfänger befördert werden. Davon unbeschadet können zertifizierte Empfänger außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommene Energieerzeugnisse in das Steuergebiet verbringen oder verbringen lassen.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 15 EnergieStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Bielefeld, 07.11.2018 – 09 KLs-6 Js 93/16-15/18
- FG Düsseldorf, 18.03.2013 – 4 K 3691/12 VEZitiert von 2
- BVerfG, 25.07.2007 – 1 BvR 1031/07Energiesteuerrecht: Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde gegen das schrittweise Abschmelzen der Steuerentlastung für Biokraftstoffe Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 33
- FG Düsseldorf, 14.10.2013 – 4 K 1704/12 VE
- BFH, 26.07.2010 – VII B 276/09Energiesteuerrechtlicher Begriff des Hauptbehälters nicht klärungsbedürftigZitiert von 1
- EuGH, 10.09.2014 – C-152/13Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- BGH, 22.09.2021 – 1 StR 345/19Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung: Revisionsgerichtliche Überprüfung der Auslegung und Anwendung des Geschäftsverteilungsplans; Errichtung einer Hilfsstrafkammer; besonderes persönliches Merkmal der steuerrechtlichen ErklärungspflichtZitiert von 2
- FG Hamburg, 09.06.2017 – 4 K 122/15Zitiert von 4
- FG Hamburg, 23.01.2015 – 3 KO 298/14Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 15 EnergieStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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30.03.2021 Ausfertigung
§ 15 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I 607)
BGBl. 2021 I S. 607
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03.07.2018 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2018 (BGBl. I 1094)
BGBl. 2018 I S. 1094
BGBl. 2018 I S. 1094 Gesetzgebungsmaterialien
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15.07.2009 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I 1870 iVm Bek)
BGBl. 2009 I S. 1870
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.