§ 15 Lieferung zu gewerblichen Zwecken
Stand: 13.02.2023
Wird zitiert von 11
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Bielefeld, 07.11.2018 – 09 KLs-6 Js 93/16-15/18
- FG Düsseldorf, 18.03.2013 – 4 K 3691/12 VEZitiert von 2
- BVerfG, 25.07.2007 – 1 BvR 1031/07Energiesteuerrecht: Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde gegen das schrittweise Abschmelzen der Steuerentlastung für Biokraftstoffe KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 28
- FG Düsseldorf, 14.10.2013 – 4 K 1704/12 VE
- BFH, 26.07.2010 – VII B 276/09Energiesteuerrechtlicher Begriff des Hauptbehälters nicht klärungsbedürftigZitiert von 1
- EuGH, 10.09.2014 – C-152/13Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- BGH, 22.09.2021 – 1 StR 345/19Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung: Revisionsgerichtliche Überprüfung der Auslegung und Anwendung des Geschäftsverteilungsplans; Errichtung einer Hilfsstrafkammer; besonderes persönliches Merkmal der steuerrechtlichen ErklärungspflichtZitiert von 2
- FG Hamburg, 09.06.2017 – 4 K 122/15Zitiert von 4
- FG Hamburg, 23.01.2015 – 3 KO 298/14Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 15 EnergieStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Im Sinn dieses Abschnitts werden Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 zu gewerblichen Zwecken geliefert, wenn sie aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines Mitgliedstaats in einen anderen Mitgliedstaat befördert und
1.
an eine Person geliefert werden, die keine Privatperson ist, oder
Bei Lieferungen zu gewerblichen Zwecken dürfen Energieerzeugnisse nur von einem zertifizierten Versender zu einem zertifizierten Empfänger befördert werden. Davon unbeschadet können zertifizierte Empfänger außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommene Energieerzeugnisse in das Steuergebiet verbringen oder verbringen lassen.