Gesetze / Endlagervorausleistungsverordnung
EndlagerVlV§ 4 Ermittlung des Aufwandes, Erhebungsverfahren
Stand: 01.01.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EndlagerVlV/4#abs-1 (1) Der notwendige Aufwand ist einzeln für jede Anlage nach den tatsächlich entstandenen Kosten zu ermitteln und abzurechnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EndlagerVlV/4#abs-2 (2) Vor Beginn eines jeden Kalenderjahres (Bemessungszeitraum) ist vom Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung und dem Dritten nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Atomgesetzes eine Kostenkalkulation der Maßnahmen zu erstellen, die für dieses Kalenderjahr vorgesehen sind; die vorgesehenen Maßnahmen und die Kostenkalkulation sollen den Vorausleistungspflichtigen vor Beginn des Kalenderjahres bekannt gegeben werden. Der gesamte notwendige Aufwand wird im darauf folgenden Kalenderjahr ermittelt.
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/EndlagerVlV/4#abs-2a (2a) Für den nach Absatz 2 Satz 3 ermittelten gesamten notwendigen Aufwand ist eine Abschlussprüfung durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfergesellschaft vorzunehmen. Der ermittelte gesamte notwendige Aufwand bedarf zudem der Genehmigung durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EndlagerVlV/4#abs-3 (3) Vorausleistungen werden erhoben
Bei der Erhebung nach Satz 1 Nr. 2 ist die Zahlung nach Satz 1 Nr. 1 anzurechnen, eine zu viel entrichtete Zahlung wird dem Vorausleistungspflichtigen unverzinst erstattet.