Gesetze / Endlagervorausleistungsverordnung
EndlagerVlV§ 4 Ermittlung des Aufwandes, Erhebungsverfahren
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EndlagerVlV/4?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der notwendige Aufwand ist einzeln für jede Anlage nach den tatsächlich entstandenen Kosten zu ermitteln und abzurechnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EndlagerVlV/4?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Vor Beginn eines jeden Kalenderjahres (Bemessungszeitraum) ist vom Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit und dem Dritten nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Atomgesetzes eine Kostenkalkulation der Maßnahmen zu erstellen, die für dieses Kalenderjahr vorgesehen sind; die vorgesehenen Maßnahmen und die Kostenkalkulation sollen den Vorausleistungspflichtigen vor Beginn des Kalenderjahres bekannt gegeben werden. Während des laufenden Kalenderjahres werden die Kosten für die Maßnahmen dieses Jahres aktualisiert und bekannt gegeben. Der gesamte notwendige Aufwand wird im darauf folgenden Kalenderjahr ermittelt.
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/EndlagerVlV/4?asof=2019-06-10#abs-2a (2a) Für den nach Absatz 2 Satz 3 ermittelten gesamten notwendigen Aufwand ist eine Abschlussprüfung durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfergesellschaft vorzunehmen. Der ermittelte gesamte notwendige Aufwand bedarf zudem der Genehmigung durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EndlagerVlV/4?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Vorausleistungen werden erhoben
Bei der Erhebung nach Satz 1 Nr. 2 ist die Zahlung nach Satz 1 Nr. 1 anzurechnen, eine zu viel entrichtete Zahlung wird mit dem nächsten Abschlag nach Satz 1 Nr. 1 verrechnet oder mit Zustimmung des Vorausleistungspflichtigen diesem unverzinst erstattet.
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 240 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2510)
BGBl. 2019 I S. 2510
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05.05.2017 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Mai 2017 (BGBl. I 1074)
BGBl. 2017 I S. 1074
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26.07.2016 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I 1843)
BGBl. 2016 I S. 1843
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06.07.2004 Ausfertigung
§ 4 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Juli 2004 (BGBl. I 1476)
BGBl. 2004 I S. 1476
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.