Gesetze / Energiewirtschaftsgesetz
EnWG§ 79 Beteiligte am Beschwerdeverfahren
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/79?asof=2019-06-10#abs-1 (1) An dem Verfahren vor dem Beschwerdegericht sind beteiligt
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/79?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Richtet sich die Beschwerde gegen eine Entscheidung einer nach Landesrecht zuständigen Behörde, ist auch die Regulierungsbehörde an dem Verfahren beteiligt.
Änderungsverlauf
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 79 geändert und eingefügt und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 405)
BGBl. 2023 I Nr. 405
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.