Gesetze / Energiewirtschaftsgesetz

EnWG

§ 80 Anwaltszwang

Bund2 Fassungen

Vor dem Beschwerdegericht müssen die Beteiligten sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Regulierungsbehörde kann sich durch ein Mitglied der Behörde vertreten lassen.

§ 58a § 59