Gesetze / Energiewirtschaftsgesetz

EnWG

§ 106 Zuständiger Senat beim Oberlandesgericht

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/106?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die nach § 91 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bei den Oberlandesgerichten gebildeten Kartellsenate entscheiden über die nach diesem Gesetz den Oberlandesgerichten zugewiesenen Rechtssachen sowie in den Fällen des § 102 über die Berufung gegen Endurteile und die Beschwerde gegen sonstige Entscheidungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/106?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die §§ 92 und 93 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gelten entsprechend.

§ 82 § 83a