Gesetze / Energiewirtschaftsgesetz
EnWG§ 102 Ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte
Stand: 29.07.2026
Wird zitiert von 89
Nach Gewicht
- BayObLG, 25.06.2024 – 101 AR 68/24 e
- BGH, 17.07.2018 – EnZB 53/17Fristwahrung in Kartellsachen: Berufungseinlegung in einem bürgerlichen Rechtsstreit beim allgemein zuständigen Oberlandesgericht
- OLG Hamm, 02.01.2012 – 32 SA 102/11Zitiert von 4
- OLG Braunschweig, 23.06.2017 – 9 U 8/17
- OLG Hamm, 07.05.2024 – 7 U 109/23Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 21.08.2014 – 11 SV 54/14Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- AG Köln, 21.04.2026 – 203 C 19/26
- AG Kassel, 25.02.2026 – 435 C 69/26Zitiert von 1
- LG Hildesheim, 16.02.2026 – 9 O 95/26Zitiert von 1
89 Entscheidungen zu § 102 EnWG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 102 EnWG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/102#abs-1 (1) Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz ergeben, sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes die Landgerichte ausschließlich zuständig. Satz 1 gilt auch, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits ganz oder teilweise von einer Entscheidung abhängt, die nach diesem Gesetz zu treffen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/102#abs-2 (2) Die Rechtsstreitigkeiten sind Handelssachen im Sinne der §§ 93 bis 114 des Gerichtsverfassungsgesetzes.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/102#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus den §§ 41f oder 41g ergeben oder deren Entscheidung ganz oder teilweise von einer Entscheidung abhängt, die nach den §§ 41f oder 41g zu treffen ist.