Gesetze / Energiewirtschaftsgesetz
EnWG§ 104 Benachrichtigung und Beteiligung der Regulierungsbehörde
Stand: 05.01.2024
Wird zitiert von 6
- LG Frankfurt am Main, 27.09.2024 – 2-31 O 7/16
- OLG Brandenburg, 02.06.2025 – 1 W 30/25
- BGH, 17.07.2018 – EnZB 53/17Fristwahrung in Kartellsachen: Berufungseinlegung in einem bürgerlichen Rechtsstreit beim allgemein zuständigen Oberlandesgericht
- BGH, 10.12.2007 – KZR 14/07
- OLG Nürnberg, 10.09.2024 – 3 U 2510/23Zitiert von 1
- OLG Hamm, 07.05.2024 – 7 U 109/23Zitiert von 1
6 Entscheidungen zu § 104 EnWG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/104#abs-1 (1) Das Gericht hat die Regulierungsbehörde über alle Rechtsstreitigkeiten nach § 102 Abs. 1 zu unterrichten. Das Gericht hat der Regulierungsbehörde auf Verlangen Abschriften von allen Schriftsätzen, Protokollen, Verfügungen und Entscheidungen zu übersenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/104#abs-2 (2) Der Präsident oder die Präsidentin der Regulierungsbehörde kann, wenn er oder sie es zur Wahrung des öffentlichen Interesses als angemessen erachtet, aus den Mitgliedern der Regulierungsbehörde eine Vertretung bestellen, die befugt ist, dem Gericht schriftliche Erklärungen abzugeben, auf Tatsachen und Beweismittel hinzuweisen, den Terminen beizuwohnen, in ihnen Ausführungen zu machen und Fragen an Parteien, Zeugen und Sachverständige zu richten. Schriftliche Erklärungen der vertretenden Personen sind den Parteien von dem Gericht mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/104#abs-3 (3) Darüber hinaus sind Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 auch hinsichtlich aller sonstigen bürgerlichen Rechtstreitigkeiten anzuwenden, sofern die Regulierungsbehörde einen entsprechenden Antrag stellt und es für die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben der Regulierungsbehörde erforderlich ist.