Gesetze / Energiewirtschaftsgesetz
EnWG§ 103 Zuständigkeit eines Landgerichts für mehrere Gerichtsbezirke
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 18
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 10.08.2012 – I-19 U 163/11
- OLG Hamm, 02.01.2012 – 32 SA 102/11Zitiert von 4
- OLG Hamm, 23.07.2012 – I-32 SA 32/12 OLG Hamm
- LG Düsseldorf, 14.04.2011 – 14c O 287/10Zitiert von 1
- OLG Braunschweig, 23.06.2017 – 9 U 8/17
- LG Dortmund, 13.04.2011 – 8 O 521/08
Zuletzt entschieden
- LG Hildesheim, 16.02.2026 – 9 O 95/26Zitiert von 1
- OLG Oldenburg, 05.12.2025 – 6 UKl 2/25
- LG Hannover, 13.05.2024 – 21 O 105/24
18 Entscheidungen zu § 103 EnWG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 103 EnWG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/103#abs-1 (1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, für die nach § 102 ausschließlich die Landgerichte zuständig sind, einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen, wenn eine solche Zusammenfassung der Rechtspflege, insbesondere der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, dienlich ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/103#abs-2 (2) Durch Staatsverträge zwischen Ländern kann die Zuständigkeit eines Landgerichts für einzelne Bezirke oder das gesamte Gebiet mehrerer Länder begründet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/103#abs-3 (3) Die Parteien können sich vor den nach den Absätzen 1 und 2 bestimmten Gerichten auch anwaltlich durch Personen vertreten lassen, die bei dem Gericht zugelassen sind, vor das der Rechtsstreit ohne die Regelung nach den Absätzen 1 und 2 gehören würde.