Gesetze / Energiewirtschaftsgesetz EnWG § 101 Gerichtliche Entscheidungen bei der Vollstreckung Stand: 10.06.2019 Bund Die bei der Vollstreckung notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen (§ 104 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) werden von dem nach § 98 zuständigen Gericht erlassen.