Gesetze / Energiewirtschaftsgesetz

EnWG

§ 102 Ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/102?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz ergeben, sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes die Landgerichte ausschließlich zuständig. Satz 1 gilt auch, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits ganz oder teilweise von einer Entscheidung abhängt, die nach diesem Gesetz zu treffen ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/102?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Rechtsstreitigkeiten sind Handelssachen im Sinne der §§ 93 bis 114 des Gerichtsverfassungsgesetzes.

§ 101 § 103