Gesetze / Energiewirtschaftsgesetz
EnWG§ 102 Ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/102?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz ergeben, sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes die Landgerichte ausschließlich zuständig. Satz 1 gilt auch, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits ganz oder teilweise von einer Entscheidung abhängt, die nach diesem Gesetz zu treffen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/102?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Rechtsstreitigkeiten sind Handelssachen im Sinne der §§ 93 bis 114 des Gerichtsverfassungsgesetzes.
Änderungsverlauf
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22.12.2025 Ausfertigung
§ 102 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 351)
BGBl. 2025 I Nr. 351
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.