Gesetze / Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz
EnVKG§ 3 Allgemeine Anforderungen an die Verbrauchskennzeichnung, an sonstige Produktinformationen sowie an Informationen in der Werbung und in sonstigen Werbeinformationen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnVKG%202012/3?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ein Produkt darf nur dann angeboten oder ausgestellt werden, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnVKG%202012/3?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Sind in einer Rechtsverordnung nach § 4 oder einer Verordnung der Europäischen Union Anforderungen an sonstige Produktinformationen festgelegt, haben der Hersteller des Kraftfahrzeugs, der Lieferant oder der Händler diese in der vorgeschriebenen Form und zu dem vorgeschriebenen Zeitpunkt bereitzustellen, indem
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnVKG%202012/3?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Soweit in einer Rechtsverordnung nach § 4 oder einer Verordnung der Europäischen Union Anforderungen an die Werbung festgelegt sind, haben der Hersteller des Kraftfahrzeugs, der Lieferant und der Händler die hierin genannten Angaben zu machen. Das gilt entsprechend für sonstige Werbeinformationen.
Änderungsverlauf
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16.07.2021 Ausfertigung
§ 3 eingefügt durch Artikel 10a des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I 3026)
BGBl. 2021 I S. 3026
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10.12.2015 Ausfertigung
§ 3 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I 2194)
BGBl. 2015 I S. 2194
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.