Gesetze / Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz
EnVKG§ 2 Begriffsbestimmungen
Stand: 30.07.2026
Im Sinne dieses Gesetzes
die Kennzeichnung von Produkten mit Angaben über den Verbrauch an Energie und an anderen wichtigen Ressourcen sowie über CO2-Emissionen und mit sonstigen zusätzlichen Angaben mittels einheitlicher Etiketten, Aufkleber oder Hinweise;
Materialien, wie Datenblätter, Aushänge am Verkaufsort oder Leitfäden, die Informationen über den Verbrauch an Energie und an anderen wichtigen Ressourcen sowie über CO2-Emissionen oder zusätzliche Angaben enthalten;
weitere Angaben über die Leistung und die Merkmale eines Produkts, die sich auf dessen Verbrauch an Energie, den Verbrauch an anderen wichtigen Ressourcen oder den CO2-Ausstoß beziehen oder die für die Beurteilung des Verbrauchers von Nutzen sind und auf messbaren Daten beruhen;
der Lieferant, der Hersteller des Kraftfahrzeugs, deren Bevollmächtigter oder bevollmächtigter Vertreter, der Importeur und der Händler von Produkten;
der Hersteller oder dessen Bevollmächtigter in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum oder der Importeur, der das energieverbrauchsrelevante Produkt oder den Reifen in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr bringt oder das energieverbrauchsrelevante Produkt in Betrieb nimmt; in Ermangelung dessen gilt als Lieferant jede natürliche oder juristische Person, die das energieverbrauchsrelevante Produkt oder den Reifen in Verkehr bringt oder das energieverbrauchsrelevante Produkt in Betrieb nimmt;
der in der Zulassungsbescheinigung Teil I genannte Hersteller oder, wenn dieser nicht in Deutschland ansässig ist, dessen bevollmächtigter Vertreter;
jede in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässige natürliche oder juristische Person, die der Hersteller schriftlich beauftragt hat, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen, um seine Verpflichtungen nach diesem Gesetz und der einschlägigen Gesetzgebung der Europäischen Union zu erfüllen;
jede in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Produkt aus einem Staat, der nicht der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört, in Verkehr bringt;
jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Markt der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;
die erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt der Europäischen Union oder in einem der Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums zum Vertrieb oder zur Verwendung des Produkts innerhalb der Europäischen Union, unabhängig von der Art des Vertriebs;
das Anbieten eines Produkts zum Kauf, zum Abschluss eines Mietvertrages oder ähnlicher entgeltlicher Gebrauchsüberlassung an den Endverbraucher;
das Aufstellen oder Vorführen von Produkten für den Endverbraucher am Verkaufsort zu Werbezwecken;
jede Maßnahme, die darauf abzielt, die Rückgabe eines dem Endverbraucher bereitgestellten Produkts zu erwirken;
jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ein Produkt, das sich in der Lieferkette befindet, auf dem Markt bereitgestellt wird;
jede von den zuständigen Behörden durchgeführte Tätigkeit und von ihnen getroffene Maßnahme, durch die sichergestellt werden soll, dass ein Produkt mit den Anforderungen dieses Gesetzes übereinstimmt;
jede Behörde, die für die Durchführung der Marktüberwachung zuständig ist;
eine Stelle, die Konformitätsbewertungen einschließlich Kalibrierungen, Prüfungen, Zertifizierungen und Inspektionen durchführt und über eine Akkreditierung einer nationalen Akkreditierungsstelle nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) verfügt;
eine Stelle, die Konformitätsbewertungen durchführt und der Europäischen Kommission von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auf Grund eines europäischen Rechtsaktes mitgeteilt worden ist;
Sachverständige im Sinne der §§ 36 und 36a der Gewerbeordnung;
die Zollbehörden gemäß § 17 Absatz 2 Satz 2 des Zollverwaltungsgesetzes;
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 2 EnVKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 15.12.2016 – I ZR 213/15Wettbewerbsrecht: Streitwertbegünstigung für VerbraucherverbändeZitiert von 15
- OLG Hamm, 26.07.2012 – I-4 U 16/12
- OLG Köln, 24.05.2024 – 6 U 150/23
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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16.07.2021 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 10a des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I 3026)
BGBl. 2021 I S. 3026
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.