Gesetze / Energiesicherungsgesetz
EnSiG§ 30 Präventive Maßnahmen zur Vermeidung eines Krisenfalls; Verordnungsermächtigung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnSiG%201975/30?asof=2022-12-01#abs-1 (1) Zur Vermeidung einer unmittelbaren Gefährdung oder Störung der Energieversorgung im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1, insbesondere im Fall einer drohenden Knappheit von Kohle, Erdgas oder Erdöl, können durch Rechtsverordnung nach Maßgabe von § 1 Absatz 4 Vorschriften erlassen werden über
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnSiG%201975/30?asof=2022-12-01#abs-2 (2) Eine drohende Knappheit im Sinne des Absatzes 1 ist insbesondere dann anzunehmen, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnSiG%201975/30?asof=2022-12-01#abs-3 (3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 erlässt die Bundesregierung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EnSiG%201975/30?asof=2022-12-01#abs-4 (4) Rechtsverordnungen nach Absatz 1, deren Geltungsdauer sich auf nicht mehr als sechs Monate erstreckt, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates. Ihre Geltungsdauer darf nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EnSiG%201975/30?asof=2022-12-01#abs-5 (5) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 2 werden von der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen ausgeführt, soweit in ihnen nichts anderes bestimmt ist. § 5 Satz 1, § 11 und § 12 Absatz 1, 3 und 4 sind insoweit entsprechend anzuwenden. § 5 Satz 2 ist nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/EnSiG%201975/30?asof=2022-12-01#abs-6 (6) Auf Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 sind § 4 Absatz 5, § 5 Satz 1 sowie die §§ 11 und 12 Absatz 1, 3 und 4 entsprechend anzuwenden.
Änderungsverlauf
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18.12.2025 Ausfertigung
§ 30 geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 347)
BGBl. 2025 I Nr. 347
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25.11.2022 Ausfertigung
§ 30 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. November 2022 (BGBl. I 2102)
BGBl. 2022 I S. 2102
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08.10.2022 Ausfertigung
§ 30 eingefügt und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Oktober 2022 (BGBl. I 1726)
BGBl. 2022 I S. 1726
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08.07.2022 Ausfertigung
§ 30 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2022 (BGBl. I 1054)
BGBl. 2022 I S. 1054
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