Gesetze / Energiesicherungsgesetz
EnSiG§ 15 Zuwiderhandlungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnSiG%201975/15?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnSiG%201975/15?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnSiG%201975/15?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
Änderungsverlauf
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08.10.2022 Ausfertigung
§ 15 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Oktober 2022 (BGBl. I 1726)
BGBl. 2022 I S. 1726
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08.07.2022 Ausfertigung
§ 15 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2022 (BGBl. I 1054)
BGBl. 2022 I S. 1054
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20.05.2022 Ausfertigung
§ 15 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2022 (BGBl. I 730 – Abkürzung angefügt: „EnSiG“ und geändert durch Artikel 4 G [bei 752-6])
BGBl. 2022 I S. 730
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10.11.2001 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I 2992)
BGBl. 2001 I S. 2992
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.