Gesetze / Energiesicherungsgesetz
EnSiG§ 15 Zuwiderhandlungen
Stand: 13.10.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnSiG%201975/15#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnSiG%201975/15#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2 und 3 mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnSiG%201975/15#abs-3 (3) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EnSiG%201975/15#abs-4 (4) Die nach § 4 zuständige Behörde kann ihre Anordnung nach den für die Vollstreckung von Verwaltungsmaßnahmen geltenden Vorschriften durchsetzen. Sie kann auch Zwangsmittel gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts anwenden. Die Höhe des Zwangsgelds beträgt bis zu 100 000 Euro.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EnSiG%201975/15#abs-5 (5) Das Zwangsgeld soll das wirtschaftliche Interesse, das der Pflichtige an der Vornahme oder am Unterbleiben der von der nach § 4 zuständigen Behörde angeordneten Handlung hat, erreichen. Reicht das Höchstmaß nach Absatz 4 Satz 3 hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden. Das wirtschaftliche Interesse des Pflichtigen ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu ermitteln.
Änderungsverlauf
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08.10.2022 Ausfertigung
§ 15 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Oktober 2022 (BGBl. I 1726)
BGBl. 2022 I S. 1726
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08.07.2022 Ausfertigung
§ 15 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2022 (BGBl. I 1054)
BGBl. 2022 I S. 1054
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20.05.2022 Ausfertigung
§ 15 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2022 (BGBl. I 730 – Abkürzung angefügt: „EnSiG“ und geändert durch Artikel 4 G [bei 752-6])
BGBl. 2022 I S. 730
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10.11.2001 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I 2992)
BGBl. 2001 I S. 2992
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