Gesetze / Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung

EnSTransV

§ 12 Errichtung einer Datenbank

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnSTransV/12?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für die Zwecke des § 1 Absatz 1 richtet die Generalzolldirektion eine Datenbank zur Erfassung der nach den §§ 3 bis 5 erhobenen Daten ein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnSTransV/12?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Diese Datenbank hat die unionsrechtlichen Vorgaben nach § 1 Absatz 1 zu erfüllen und dient der Erhebung und der Verarbeitung von Daten mit dem Ziel einer Übermittlung an die Kommission zur Veröffentlichung auf der allgemein zugänglichen Internetseite im Sinne des § 3 Absatz 4.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnSTransV/12?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Bis zur Einführung der elektronischen Datenübermittlung nach § 7 erfolgt die Eingabe der Daten in die Datenbank durch die Hauptzollämter oder die Generalzolldirektion.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EnSTransV/12?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die §§ 8 bis 11 gelten entsprechend.

§ 11 § 13