Gesetze / Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung
EnSTransV§ 12 Errichtung einer Datenbank
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnSTransV/12?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für die Zwecke des § 1 Absatz 1 richtet die Generalzolldirektion eine Datenbank zur Erfassung der nach den §§ 3 bis 5 erhobenen Daten ein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnSTransV/12?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Diese Datenbank hat die unionsrechtlichen Vorgaben nach § 1 Absatz 1 zu erfüllen und dient der Erhebung und der Verarbeitung von Daten mit dem Ziel einer Übermittlung an die Kommission zur Veröffentlichung auf der allgemein zugänglichen Internetseite im Sinne des § 3 Absatz 4.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnSTransV/12?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Bis zur Einführung der elektronischen Datenübermittlung nach § 7 erfolgt die Eingabe der Daten in die Datenbank durch die Hauptzollämter oder die Generalzolldirektion.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EnSTransV/12?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die §§ 8 bis 11 gelten entsprechend.
Änderungsverlauf
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01.07.2019 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 1. Juli 2019 (BGBl. I 908)
BGBl. 2019 I S. 908
BGBl. 2019 I S. 908 Gesetzgebungsmaterialien
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22.06.2019 Ausfertigung
§ 12 neu gefasst durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Juni 2019 (BGBl. I 856 iVm Bek)
BGBl. 2019 I S. 856
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.