Gesetze / Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung
EnSTransV§ 8 Verarbeitung der erhobenen Daten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnSTransV/8#abs-1 (1) Zur Erfüllung der Pflichten nach § 1 Absatz 1 kann die Zollverwaltung die nach den §§ 3 bis 5 erhobenen Daten verarbeiten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnSTransV/8#abs-2 (2) Für andere als die in Absatz 1 genannten Zwecke darf die Zollverwaltung die Daten in anonymisierter Form verarbeiten, soweit andere Gesetze dem nicht entgegenstehen.
Änderungsverlauf
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02.01.2018 Ausfertigung
§ 8 neu gefasst durch Artikel 6 25. 5. 2018 des Gesetzes vom 2. Januar 2018 (BGBl. I 84)
BGBl. 2018 I S. 84
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02.01.2018 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 2. Januar 2018 (BGBl. I 84)
BGBl. I S. 84
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.