Gesetze / Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung
EnSTransV§ 8 Verarbeitung der erhobenen Daten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnSTransV/8#abs-1 (1) Zur Erfüllung der Pflichten nach § 1 Absatz 1 kann die Zollverwaltung die nach den §§ 3 bis 5 erhobenen Daten verarbeiten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnSTransV/8#abs-2 (2) Für andere als die in Absatz 1 genannten Zwecke darf die Zollverwaltung die Daten in anonymisierter Form verarbeiten, soweit andere Gesetze dem nicht entgegenstehen.