Gesetze / Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung

EnSTransV

§ 13 Datenschutzrechtliche Verantwortung

Stand: 10.07.2019

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnSTransV/13#abs-1 (1) Die Einhaltung der Regelungen zur Führung der Datenbank nach § 12 obliegt der Generalzolldirektion.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnSTransV/13#abs-2 (2) Die datenschutzrechtliche Verantwortung für die in der Datenbank (§ 12) gespeicherten Daten, namentlich für die Rechtmäßigkeit der Erhebung, die Zulässigkeit der Speicherung sowie die Richtigkeit oder Aktualität der Daten, obliegt den Stellen, die die Daten erheben. Die jeweils Verantwortliche, der die Daten erhoben hat, muss intern dokumentiert und zweifelsfrei feststellbar sein. Im Übrigen ist die Generalzolldirektion datenschutzrechtlich verantwortlich, insbesondere für die Übermittlung der Daten nach den §§ 9 und 10 sowie für die Löschung der Daten nach § 11 Absatz 3.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnSTransV/13#abs-3 (3) (weggefallen)

§ 12 § 14