Gesetze / Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung

EnSTransV

§ 11 Berichtigung, Speicherung und Löschung der erhobenen Daten

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnSTransV/11#abs-1 (1) Nach dieser Verordnung erhobene und gespeicherte Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnSTransV/11#abs-2 (2) Zur Erfüllung der Pflichten nach § 1 Absatz 1 werden die nach den §§ 3 bis 5 erhobenen Daten für zehn Jahre ab dem Tag der Anzeige nach § 4 oder der Erklärung nach § 5 gespeichert.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnSTransV/11#abs-3 (3) Nach Ablauf der Frist nach Absatz 2 werden die Daten gelöscht. Die Löschung erfolgt frühestmöglich zum 30. Juni oder zum 31. Dezember. In anonymisierter und aufbereiteter Form können Daten zu statistischen Zwecken über den Zeitpunkt nach Satz 1 hinaus gespeichert werden.

§ 10 § 12