Gesetze / Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Batterierecht-Durchführungsgesetz-Gebührenverordnung
ElektroGBattDGGebV§ 1 Gebührenerhebung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ElektroGGebV/1?asof=2021-01-01#abs-1 (1) Das Umweltbundesamt oder die nach § 40 Absatz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes oder nach § 23 Absatz 1 des Batteriegesetzes beliehene Gemeinsame Stelle der Hersteller nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz erhebt für gebührenfähige Leistungen des Umweltbundesamtes oder der beliehenen Gemeinsamen Stelle der Hersteller nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz Gebühren nach
Unterliegen die in Anlage 1 genannten gebührenfähigen Leistungen der Umsatzsteuer, wird diese der Gebühr hinzugerechnet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ElektroGGebV/1?asof=2021-01-01#abs-2 (2) Verwaltungsakte des Umweltbundesamtes oder der nach § 40 Absatz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes oder nach § 23 Absatz 1 des Batteriegesetzes beliehenen Gemeinsamen Stelle nach Absatz 1 Satz 1 können unbeschadet des § 24 Absatz 1 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern kein Anlass besteht, den Einzelfall durch Amtsträger zu bearbeiten.
Änderungsverlauf
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17.12.2021 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2021 (BGBl. I 5231)
BGBl. 2021 I S. 5231
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18.11.2020 Ausfertigung
§ 1 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I 2497)
BGBl. 2020 I S. 2497
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03.12.2019 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2019 (BGBl. I 2034)
BGBl. 2019 I S. 2034
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07.12.2018 Ausfertigung
§ 1 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 2018 (BGBl. I 2275 193)
BGBl. 2018 I S. 2275
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.