Gesetze / Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Batterierecht-Durchführungsgesetz-Gebührenverordnung
ElektroGBattDGGebV§ 1 Gebührenerhebung
Für gebührenfähige Leistungen des Umweltbundesamtes oder der nach § 40 Absatz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes beliehenen Gemeinsamen Stelle werden durch diese Gebühren nach dem Bundesgebührengesetz vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Juni 2015 (BGBl. I S. 904) geändert worden ist, den nachfolgenden Bestimmungen und dem zu dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügten Gebührenverzeichnis erhoben. Unterliegen die in Anlage 1 genannten gebührenfähigen Leistungen der Umsatzsteuer, wird diese der Gebühr hinzugerechnet.
Änderungsverlauf
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17.12.2021 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2021 (BGBl. I 5231)
BGBl. 2021 I S. 5231
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18.11.2020 Ausfertigung
§ 1 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I 2497)
BGBl. 2020 I S. 2497
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03.12.2019 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2019 (BGBl. I 2034)
BGBl. 2019 I S. 2034
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07.12.2018 Ausfertigung
§ 1 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 2018 (BGBl. I 2275 193)
BGBl. 2018 I S. 2275
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