Gesetze / Elektro- und Elektronikgerätegesetz
ElektroG§ 12 Berechtigte für die Erfassung von Altgeräten aus privaten Haushalten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ElektroG%202015/12?asof=2022-01-01#abs-1 (1) Die Erfassung von Altgeräten aus privaten Haushalten darf nur von öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern, Vertreibern, Herstellern oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigten sowie von Betreibern von nach § 21 zertifizierten Erstbehandlungsanlagen vorgenommen werden. Die nach Satz 1 zur Erfassung Berechtigten dürfen für die Sammlung und Rücknahme auch Dritte beauftragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ElektroG%202015/12?asof=2022-01-01#abs-2 (2) Die Berechtigten nach Absatz 1 haben gegenüber den Endnutzern ihre Sammel- und Rücknahmestellen durch die von der Gemeinsamen Stelle gemäß § 31 Absatz 1 Satz 5 entworfene einheitliche Kennzeichnung kenntlich zu machen.
Änderungsverlauf
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30.09.2025 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 9 Abs. 4 des Gesetzes vom 30. September 2025 (BGBl. I Nr. 233)
BGBl. 2025 I Nr. 233
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. 2021 I S. 3436
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20.05.2021 Ausfertigung
§ 12 umnummeriert und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2021 (BGBl. I 1145)
BGBl. 2021 I S. 1145
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