Gesetze / Elektro- und Elektronikgerätegesetz

ElektroG

§ 12 Berechtigte für die Erfassung von Altgeräten aus privaten Haushalten

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ElektroG%202015/12?asof=2022-01-01#abs-1 (1) Die Erfassung von Altgeräten aus privaten Haushalten darf nur von öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern, Vertreibern, Herstellern oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigten sowie von Betreibern von nach § 21 zertifizierten Erstbehandlungsanlagen vorgenommen werden. Die nach Satz 1 zur Erfassung Berechtigten dürfen für die Sammlung und Rücknahme auch Dritte beauftragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ElektroG%202015/12?asof=2022-01-01#abs-2 (2) Die Berechtigten nach Absatz 1 haben gegenüber den Endnutzern ihre Sammel- und Rücknahmestellen durch die von der Gemeinsamen Stelle gemäß § 31 Absatz 1 Satz 5 entworfene einheitliche Kennzeichnung kenntlich zu machen.

§ 11 § 13