Gesetze / Einsatz-Weiterverwendungsgesetz
EinsatzWVG§ 9 Versorgung der Soldatinnen und Soldaten und ihrer Hinterbliebenen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EinsatzWVG/9?asof=2019-08-16#abs-1 (1) Im Falle einer Weiterverwendung nach § 7 oder § 8 entfallen die Ansprüche auf Berufsförderung und Dienstzeitversorgung nach Abschnitt I des Zweiten Teils des Soldatenversorgungsgesetzes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EinsatzWVG/9?asof=2019-08-16#abs-2 (2) Die Versorgung Einsatzgeschädigter nach § 1 Nummer 1, die sich in einer Schutzzeit nach § 4 befinden und nicht nach § 7 oder § 8 weiterverwendet werden, sowie ihrer Hinterbliebenen richtet sich nach dem Soldatenversorgungsgesetz mit folgenden Maßgaben:
Änderungsverlauf
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20.08.2021 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 70 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I 3932 86)
BGBl. 2021 I S. 3932
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04.08.2019 Ausfertigung
§ 9 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I 1147)
BGBl. 2019 I S. 1147
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