Gesetze / Eigenheimzulagengesetz

EigZulG

§ 15 Anwendung der Abgabenordnung

Stand: 10.06.2019

Bund33 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EigZulG/15#abs-1 (1) Die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung sind entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für § 163 der Abgabenordnung. In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die auf Grund dieses Gesetzes ergehenden Verwaltungsakte der Finanzbehörden ist der Finanzrechtsweg gegeben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EigZulG/15#abs-2 (2) Für die Verfolgung einer Straftat nach § 263 des Strafgesetzbuches, die sich auf die Eigenheimzulage bezieht, sowie die Begünstigung einer Person, die eine solche Straftat begangen hat, gelten die Vorschriften der Abgabenordnung über die Verfolgung von Steuerstraftaten entsprechend.

§ 14 § 16