Gesetze / Eigenheimzulagengesetz
EigZulG§ 15 Anwendung der Abgabenordnung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 33
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- FG Rheinland-Pfalz, 11.06.2014 – 2 K 1287/13Zitiert von 2
- BGH, 06.06.2007 – 5 StR 127/07Zitiert von 23
- FG Saarland, 24.09.2003 – 1 K 58/01Zitiert von 1
- FG Rheinland-Pfalz, 24.08.2016 – 2 K 2359/14Zitiert von 1
- FG Baden-Württemberg, 09.03.2009 – 6 K 304/05Zitiert von 1
- FG Saarland, 25.07.2003 – 1 K 168/02
Zuletzt entschieden
- FG Berlin-Brandenburg, 21.06.2017 – 7 K 7131/16
- FG Münster, 09.06.2016 – 6 K 213/13 AOZitiert von 1
- BFH, 27.01.2016 – X R 23/14Verwendung von Altersvorsorgevermögen für die Anschaffung oder Herstellung einer im Eigentum einer GbR stehenden WohnungZitiert von 11
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 15 EigZulG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EigZulG/15#abs-1 (1) Die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung sind entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für § 163 der Abgabenordnung. In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die auf Grund dieses Gesetzes ergehenden Verwaltungsakte der Finanzbehörden ist der Finanzrechtsweg gegeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EigZulG/15#abs-2 (2) Für die Verfolgung einer Straftat nach § 263 des Strafgesetzbuches, die sich auf die Eigenheimzulage bezieht, sowie die Begünstigung einer Person, die eine solche Straftat begangen hat, gelten die Vorschriften der Abgabenordnung über die Verfolgung von Steuerstraftaten entsprechend.