Gesetze / Eigenheimzulagengesetz
EigZulG§ 15 Anwendung der Abgabenordnung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EigZulG/15#abs-1 (1) Die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung sind entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für § 163 der Abgabenordnung. In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die auf Grund dieses Gesetzes ergehenden Verwaltungsakte der Finanzbehörden ist der Finanzrechtsweg gegeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EigZulG/15#abs-2 (2) Für die Verfolgung einer Straftat nach § 263 des Strafgesetzbuches, die sich auf die Eigenheimzulage bezieht, sowie die Begünstigung einer Person, die eine solche Straftat begangen hat, gelten die Vorschriften der Abgabenordnung über die Verfolgung von Steuerstraftaten entsprechend.
Wird zitiert von 33 Entscheidungen zu § 15 EigZulG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Rheinland-Pfalz, 11.06.2014 – 2 K 1287/13Zitiert von 2
- BGH, 06.06.2007 – 5 StR 127/07Steuerstrafrecht: Fingieren nicht bestehender Steuerschuldverhältnisse durch einen Finanzbeamten; Konkurrenz zwischen Steuerhinterziehung und Computerbetrug Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 27
- FG Saarland, 24.09.2003 – 1 K 58/01Zitiert von 1
- FG Rheinland-Pfalz, 24.08.2016 – 2 K 2359/14Zitiert von 1
- FG Baden-Württemberg, 09.03.2009 – 6 K 304/05Zitiert von 1
- FG Saarland, 25.07.2003 – 1 K 168/02
Zuletzt entschieden
- FG Berlin-Brandenburg, 21.06.2017 – 7 K 7131/16
- FG Münster, 09.06.2016 – 6 K 213/13 AOZitiert von 2
- BFH, 27.01.2016 – X R 23/14Verwendung von Altersvorsorgevermögen für die Anschaffung oder Herstellung einer im Eigentum einer GbR stehenden WohnungZitiert von 11
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 15 EigZulG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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24.03.1999 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I 402)
BGBl. 1999 I S. 402
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.