Gesetze / Eigenheimzulagengesetz
EigZulG§ 12 Antrag auf Eigenheimzulage
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Schleswig, 13.06.2024 – 17 LB 1/24Zitiert von 5
- BFH, 07.07.2005 – IX R 74/03Zitiert von 4
- FG Köln, 23.04.2015 – 11 K 3371/14Zitiert von 1
- BFH, 12.01.2016 – IX R 20/15Eigenheimzulage - Subventionsbetrug - FestsetzungsfristZitiert von 2
- BFH, 11.05.2010 – IX R 35/09(Fehlerbeseitigende Neufestsetzung bei Dauerverwaltungsakten und ihr Verhältnis zur Korrektur nach § 173 AO)Zitiert von 3
- FG Münster, 09.06.2016 – 6 K 213/13 AOZitiert von 1
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 12 EigZulG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EigZulG/12#abs-1 (1) Der Antrag auf Eigenheimzulage ist nach amtlichem Vordruck zu stellen und eigenhändig zu unterschreiben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EigZulG/12#abs-2 (2) Der Anspruchsberechtigte ist verpflichtet, dem zuständigen Finanzamt unverzüglich eine Änderung der Verhältnisse mitzuteilen, die zu einer Minderung oder dem Wegfall der Eigenheimzulage führen.