Gesetze / Eigenheimzulagengesetz

EigZulG

§ 12 Antrag auf Eigenheimzulage

Stand: 10.06.2019

Bund7 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EigZulG/12#abs-1 (1) Der Antrag auf Eigenheimzulage ist nach amtlichem Vordruck zu stellen und eigenhändig zu unterschreiben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EigZulG/12#abs-2 (2) Der Anspruchsberechtigte ist verpflichtet, dem zuständigen Finanzamt unverzüglich eine Änderung der Verhältnisse mitzuteilen, die zu einer Minderung oder dem Wegfall der Eigenheimzulage führen.

§ 11 § 13