Gesetze / Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier
EiMarktV§ 6 Überwachung durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, Ein- und Ausfuhr von Eiern
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EiMarktV/6?asof=2025-04-13#abs-1 (1) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) ist zuständig für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der in § 1 genannten Rechtsakte und dieser Verordnung
Die Zollbehörde darf Anmeldungen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nur annehmen, wenn die Bundesanstalt der Zollbehörde mitgeteilt hat, dass für die betreffenden Partien die Vermarktungsnormen für Eier eingehalten werden, oder die betreffenden Partien aufgrund der Risikobewertung nicht kontrolliert werden müssen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EiMarktV/6?asof=2025-04-13#abs-2 (2) Wenn bei der Ausfuhr von Eiern in ein Drittland von der Möglichkeit des Artikels 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2465 Gebrauch gemacht werden soll, ist dies der Bundesanstalt spätestens drei Werktage vor Versendung der Eier nach Maßgabe des Satzes 2 schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EiMarktV/6?asof=2025-04-13#abs-3 (3) Die Bundesanstalt leitet eine Durchschrift der Anzeige unverzüglich an die zuständigen Behörden der Länder weiter.
Änderungsverlauf
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30.10.2024 Ausfertigung
§ 6 aufgehoben durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 342)
BGBl. 2024 I Nr. 342
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04.01.2019 Ausfertigung
§ 6 eingefügt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 4. Januar 2019 (BGBl. I 2)
BGBl. 2019 I S. 2
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29.03.2017 Ausfertigung
§ 6 eingefügt durch Artikel 145 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I 626)
BGBl. 2017 I S. 626
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17.06.2014 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Juni 2014 (BGBl. I 793)
BGBl. 2014 I S. 793
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26.09.2011 Ausfertigung
§ 6 neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. September 2011 (BGBl. I 1914)
BGBl. 2011 I S. 1914
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25.07.2011 Ausfertigung
§ 6 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juli 2011 (BGBl. I 1685)
BGBl. 2011 I S. 1685
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