Gesetze / Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier
EiMarktV§ 6 Überwachung durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, Ein- und Ausfuhr von Eiern
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EiMarktV/6?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) ist zuständig für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der in § 1 genannten Rechtsakte und dieser Verordnung
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EiMarktV/6?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Wenn bei der Ausfuhr von Eiern in ein Drittland von der Möglichkeit des Artikels 29 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 Gebrauch gemacht werden soll, ist dies der Bundesanstalt spätestens drei Werktage vor Versendung der Eier nach Maßgabe des Satzes 2 schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EiMarktV/6?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Bundesanstalt leitet eine Durchschrift der Anzeige unverzüglich an die zuständigen Behörden der Länder weiter.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EiMarktV/6?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Zum Zwecke der Kontrolle gemäß Absatz 1 verarbeitet die Bundesanstalt für Ernährung und Landwirtschaft die in Abschnitt III der Anlage des Marktorganisationsgesetzes genannten Angaben und übermittelt diese an die zuständigen Behörden der Länder.
Änderungsverlauf
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30.10.2024 Ausfertigung
§ 6 aufgehoben durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 342)
BGBl. 2024 I Nr. 342
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04.01.2019 Ausfertigung
§ 6 eingefügt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 4. Januar 2019 (BGBl. I 2)
BGBl. 2019 I S. 2
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29.03.2017 Ausfertigung
§ 6 eingefügt durch Artikel 145 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I 626)
BGBl. 2017 I S. 626
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17.06.2014 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Juni 2014 (BGBl. I 793)
BGBl. 2014 I S. 793
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26.09.2011 Ausfertigung
§ 6 neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. September 2011 (BGBl. I 1914)
BGBl. 2011 I S. 1914
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25.07.2011 Ausfertigung
§ 6 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juli 2011 (BGBl. I 1685)
BGBl. 2011 I S. 1685
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