Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2011, S. 1685
BGBl. 2011 I S. 1685 · 17.887 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Verordnung
zur Änderung der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier
Vom 25. Juli 2011
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz verordnet
– auf Grund des § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 in Ver-
bindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 6 und des
§ 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Handelsklassen-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
23. November 1972 (BGBl. I S. 2201), § 1 Absatz 3
zuletzt geändert durch Artikel 35 des Gesetzes vom
9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934), im Einverneh-
men mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie,
– auf Grund des § 1 Absatz 3 Satz 2 des Handelsklas-
sengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 23. November 1972 (BGBl. I S. 2201), der zuletzt
durch Artikel 35 des Gesetzes vom 9. Dezember
2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden ist, im Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Technologie,
– auf Grund des § 5 Absatz 1 Satz 2 des Handelsklas-
sengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 23. November 1972 (BGBl. I S. 2201), der zuletzt
durch Artikel 20 Nummer 1 Buchstabe a des Geset-
zes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018) geändert
worden ist,
– auf Grund des § 5 Absatz 6 des Handelsklassen-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
23. November 1972 (BGBl. I S. 2201), der zuletzt
durch Artikel 209 der Verordnung vom 31. Oktober
2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, im Ein-
vernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft
und Technologie und der Finanzen,
– auf Grund des § 36 Absatz 3 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekannt-
machung vom 19. Februar 1997 (BGBl. I S. 602),
der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Januar
1998 (BGBl. I S. 156, 340) geändert worden ist:
Artikel 1
Änderung der Verordnung
über Vermarktungsnormen für Eier
Die Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier in
der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar
1995 (BGBl. I S. 46), die zuletzt durch Artikel 1 der Ver-
ordnung vom 23. Juni 2005 (BGBl. I S. 1797) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 werden die Wörter „Rechtsakte des Rates und
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
über Vermarktungsnormen, die im Rahmen der Ge-
meinsamen Marktorganisation für Eier“ durch die
Wörter „Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft
oder der Europäischen Union über Vermarktungs-
normen für Eier“ ersetzt.
2. Nach § 1 werden folgende §§ 1a und 1b eingefügt:
„§ 1a
Ausnahmen
(1) Die Bestimmungen des Anhangs XIV Teil A,
ausgenommen Abschnitt III Nummer 3, der Verord-
nung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober
2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrar-
märkte und mit Sondervorschriften für bestimmte
landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über
die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007,

S. 1) in der jeweils geltenden Fassung müssen nicht
eingehalten werden bei Eiern, die der Erzeuger an
der Produktionsstätte, auf einem örtlichen öffent-
lichen Markt im Erzeugungsgebiet oder im Verkauf
an der Tür im Erzeugungsgebiet unmittelbar an den
Endverbraucher abgibt, sofern die Eier aus der
Erzeugung dieses Erzeugers stammen und keine
Sortierung nach Güte- und Gewichtsklassen vorge-
nommen worden ist.
(2) Erzeugungsgebiet im Sinne des Absatz 1 ist
das Gebiet, das im Umkreis von nicht mehr als
100 km vom Ort der Produktionsstätte gelegen ist.
§ 1b
Verbot des Inverkehrbringens
(1) Es ist verboten, entgegen Artikel 116 und
Anhang XIV Teil A Kapitel I Nummer 1 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Ok-
tober 2007 über eine gemeinsame Organisation der
Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für be-
stimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verord-
nung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom
16.11.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verord-
nung (EU) Nr. 513/2010 (ABl. L 150 vom 16.6.2010,
S. 40) geändert worden ist, in Verbindung mit
1. Anhang XIV Teil A Kapitel II Nummer 1 oder Num-
mer 2 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1,
2, 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 oder Artikel 4
Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der
Kommission vom 23. Juni 2008 mit Durch-
führungsbestimmungen zur Verordnung (EG)
Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Ver-
marktungsnormen für Eier (ABl. L 163 vom
24.6.2008, S. 6), die durch die Verordnung (EG)
Nr. 598/2008 (ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 14)
geändert worden ist, Eier zum Verkauf vorrätig zu
halten, anzubieten, feilzuhalten, zu liefern, zu ver-
kaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen, die
nicht oder nicht richtig nach den vorgeschriebe-
nen Güteklassen eingeteilt oder nicht oder nicht
richtig nach Gewichtsklassen sortiert sind,
2. Anhang XIV Teil A Kapitel II Nummer 3 Eier der
Klasse B an andere als die dort genannten Ein-
richtungen zu liefern,
3. Anhang XIV Teil A Kapitel III Nummer 1 Unterab-
satz 1 oder 2, Nummer 2 oder 3 Unterabsatz 1
oder Kapitel IV Nummer 1 Satz 3 oder Nummer 3
Eier zum Verkauf vorrätig zu halten, anzubieten,
feilzuhalten, zu liefern, zu verkaufen oder sonst
in den Verkehr zu bringen, die den dort genannten
Anforderungen an Angaben oder Kennzeichnung
nicht entsprechen.
(2) Es ist verboten,
1. Eier zum Verkauf vorrätig zu halten, anzubieten,
feilzuhalten, zu liefern, zu verkaufen oder sonst
in den Verkehr zu bringen, die den in Artikel 4
Absatz 2 Satz 1 erster Halbsatz oder Absatz 3,
Artikel 6, Artikel 7 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3,
Artikel 8 Absatz 1 oder Absatz 5, Artikel 9
Absatz 1, Artikel 12 Absatz 1 oder 2 Unterab-
satz 1, 2 oder Unterabsatz 3 oder Absatz 4, Arti-
kel 13, Artikel 14 oder Artikel 15 der Verordnung
(EG) Nr. 589/2008 genannten Anforderungen an
die Kennzeichnung, Etikettierung, Stempelung,
Angabe, Erklärung oder einem dort genannten
Hinweis nicht entsprechen,
2. Eier zum Verkauf vorrätig zu halten, anzubieten,
feilzuhalten, zu liefern, zu verkaufen oder
sonst in den Verkehr zu bringen, die nicht in einer
nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG)
Nr. 589/2008 zugelassenen Packstelle sortiert,
verpackt und gekennzeichnet worden sind,
3. Eier zum Verkauf vorrätig zu halten, anzubieten,
feilzuhalten, zu liefern, zu verkaufen oder sonst
in den Verkehr zu bringen, die nicht in einer Pack-
stelle sortiert, verpackt und gekennzeichnet wor-
den sind, die den in Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 der
Verordnung (EG) Nr. 589/2008 genannten tech-
nischen Anforderungen entspricht,
4. Eier zum Verkauf vorrätig zu halten, anzubieten,
feilzuhalten, zu liefern, zu verkaufen oder sonst
in den Verkehr zu bringen, die den in Artikel 6
der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 genannten An-
forderungen an die Sortierung und Verpackung
nicht entsprechen,
5. Eier zum Verkauf vorrätig zu halten, anzubieten,
feilzuhalten, zu liefern, zu verkaufen oder sonst
in den Verkehr zu bringen, die den in Artikel 17
der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 genannten An-
forderungen an die Verpackungen nicht entspre-
chen,
6. Eier zum Verkauf vorrätig zu halten, anzubieten,
feilzuhalten, zu liefern, zu verkaufen oder sonst
in den Verkehr zu bringen, die den in Artikel 18
der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 enthaltenen
Anforderungen an eine Angabe, eine Banderole
oder ein Etikett nicht entsprechen,
7. Eier zum Verkauf vorrätig zu halten, anzubieten,
feilzuhalten, zu liefern, zu verkaufen oder sonst
in den Verkehr zu bringen, die den in Artikel 30
Absatz 2 oder Absatz 3 der Verordnung (EG)
Nr. 589/2008 genannten Anforderungen an Anga-
ben oder Kennzeichnungen nicht entsprechen.“
3. Nach § 4 wird folgender § 5 eingefügt:
„§ 5
Verfahren bei
Direktlieferungen ungekennzeichneter Eier
(1) Der Antrag einer in Deutschland ansässigen
Produktionsstätte nach Artikel 11 der Verordnung
(EG) Nr. 589/2008 der Kommission vom 23. Juni
2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verord-
nung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der
Vermarktungsnormen für Eier (ABl. L 163 vom
24.6.2008, S. 6) in der jeweils geltenden Fassung
zur Lieferung ungekennzeichneter Eier an einen in
Deutschland gelegenen Betrieb der Nahrungsmittel-
industrie ist bei der zuständigen Behörde des Lan-
des, in dem die Produktionsstätte ihren Sitz hat, zu
stellen. Diese informiert unverzüglich die zuständige
Behörde des Landes, in dem der Betrieb der Nah-
rungsmittelindustrie ansässig ist, wenn sie dem An-
trag stattgibt.
(2) Der Antrag einer in Deutschland ansässigen
Produktionsstätte nach Artikel 11 der Verordnung
(EG) Nr. 589/2008 zur Lieferung ungekennzeichneter
Eier an einen in einem anderen Mitgliedstaat der

Europäischen Union oder in einem Drittstaat gelege-
nen Betrieb der Nahrungsmittelindustrie ist bei der
zuständigen Behörde des Landes, in dem die Pro-
duktionsstätte ihren Sitz hat, zu stellen.
(3) Wenn eine in einem Drittland ansässige Pro-
duktionsstätte ungekennzeichnete Eier nach Arti-
kel 11 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG)
Nr. 589/2008 an einen in Deutschland ansässigen
Betrieb der Nahrungsmittelindustrie liefern möchte,
so hat sie dies bei der zuständigen Behörde des
Landes, in dem der Betrieb der Nahrungsmittel-
industrie ansässig ist, zu beantragen.
(4) Anträge nach den Absätzen 1 bis 3 müssen
mindestens folgende Angaben enthalten:
1. Name, Anschrift und Telekommunikationsdaten
des Antragstellers,
2. Name und Anschrift der Produktionsstätte,
3. Anzahl der in der Produktionsstätte registrierten
Legehennenplätze,
4. Name, Anschrift und Telekommunikationsdaten
des Betreibers der Produktionsstätte, wenn die-
ser vom Antragsteller abweicht,
5. Anzahl der Eier, die je Woche geliefert werden
sollen,
6. Geltungsdauer der Ausnahme und Lieferdatum,
7. Name und Anschrift des Unternehmens der Nah-
rungsmittelindustrie,
8. Erklärung des Unternehmens der Nahrungsmittel-
industrie nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c
der Verordnung (EG) Nr. 589/2008.
Die zuständige Landesbehörde kann für Anträge
nach den Absätzen 1 bis 3 Muster im Bundesan-
zeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger be-
kannt geben; soweit Muster bekannt gegeben sind,
sind diese zu verwenden.“
4. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden nach dem Wort „Ernäh-
rung“ die Wörter „ , Ein- und Ausfuhr von Eiern“
angefügt.
b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
c) Im neuen Absatz 1 werden in der Nummer 1 die
Wörter „aus dritten Ländern“ durch die Wörter
„aus Drittländern“ ersetzt.
d) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:
„(2) Wenn bei der Ausfuhr von Eiern in ein
Drittland von der Möglichkeit des Artikels 29 der
Verordnung (EG) Nr. 589/2008 Gebrauch gemacht
werden soll, ist dies der Bundesanstalt spätes-
tens drei Werktage vor Versendung der Eier nach
Maßgabe des Satzes 2 schriftlich anzuzeigen. Die
Anzeige muss folgende Angaben enthalten:
1. Name und Anschrift des Antragstellers,
2. Name und Anschrift des ausführenden Unter-
nehmens,
3. Name und Anschrift des Empfängers,
4. Anzahl der auszuführenden Eier,
5. Benennung der Bestimmungen der in § 1 ge-
nannten Vorschriften, von denen abgewichen
werden soll,
6. Zeitpunkt und Ort der Verladung der Partie und
7. einen Nachweis über die rechtlichen Anforde-
rungen des Empfängerlandes, die die Abwei-
chung von den Anforderungen des Anhangs XIV
Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und
der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 erforderlich
machen.
(3) Die Bundesanstalt leitet eine Durchschrift
der Anzeige unverzüglich an die zuständigen Be-
hörden der Länder weiter.“
5. § 6a wird aufgehoben.
6. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden durch folgenden Ab-
satz 1 ersetzt:
„(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die
Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission
vom 23. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmun-
gen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates
hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier
(ABl. L 163 vom 24.6.2008, S. 6) verstößt, indem
er vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen Artikel 7 Absatz 2 Satz 1 Informatio-
nen nicht auf den Begleitpapieren vermerkt,
2. entgegen Artikel 16 eine Angabe nicht, nicht
richtig oder nicht vollständig macht,
3. entgegen Artikel 19 Satz 1 verpackte Eier der
Klasse A umpackt,
4. entgegen Artikel 20 Absatz 1 oder Absatz 2,
jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3, oder
Artikel 22 Absatz 2 nicht, nicht richtig oder
nicht vollständig Buch führt,
5. entgegen Artikel 21 Absatz 1 oder Artikel 22
Absatz 1 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
fertigt,
6. entgegen Artikel 22 Absatz 1 Satz 2 die Be-
standsbuchführung nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig aktualisiert,
7. entgegen Artikel 23 Aufzeichnungen oder Un-
terlagen nicht aufbewahrt oder
8. entgegen Artikel 24 Absatz 5 Satz 2 eine Auf-
zeichnung nicht oder nicht rechtzeitig zur Ver-
fügung stellt.“
b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-
sätze 2 und 3.
c) Der neue Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Folgende Nummer 1 wird eingefügt:
„1. entgegen § 1b Eier zum Verkauf vorrätig
hält, anbietet, feilhält, liefert, verkauft oder
sonst in den Verkehr bringt,“.
bb) Die bisherigen Nummern 1 bis 3 werden die
Nummern 2 bis 4.
cc) In der neuen Nummer 3 wird das Wort „oder“
durch ein Komma ersetzt.
dd) In der neuen Nummer 4 wird der Schluss-
punkt durch das Wort „oder“ ersetzt.

1688 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2011
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz
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beträgt 7 %.
ISSN 0341-1095
ee) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
„5. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 eine An-
zeige nicht, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig macht.“
7. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe „nach § 7 Abs. 1 Nr. 5“ wird durch
die Angabe „nach § 7 Absatz 3 Nummer 1 in Ver-
bindung mit § 1b Absatz 2 Nummer 3 oder nach
§ 7 Absatz 3 Nummer 5“ ersetzt.
b) Die Angabe „§ 6 Nr. 1“ wird durch die Angabe
„§ 6 Absatz 1“ ersetzt.
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Artikel 2
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der
Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier in der
vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fas-
sung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 25. Juli 2011
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c
h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
In Vertretung
Robert Kloos
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2011 I S. 1685. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 1d7d6c7641196a44….