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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2011, S. 1685

BGBl. 2011 I S. 1685 · 17.887 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2011, Seite 1685 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1685
                                          Verordnung
                 zur Änderung der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier
                                              Vom 25. Juli 2011

  Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz verordnet

– auf Grund des § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 in Ver-
  bindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 6 und des
  § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Handelsklassen-
  gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
  23. November 1972 (BGBl. I S. 2201), § 1 Absatz 3
  zuletzt geändert durch Artikel 35 des Gesetzes vom
  9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934), im Einverneh-
  men mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und
  Technologie,

– auf Grund des § 1 Absatz 3 Satz 2 des Handelsklas-

  sengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung

  vom 23. November 1972 (BGBl. I S. 2201), der zuletzt
  durch Artikel 35 des Gesetzes vom 9. Dezember
  2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden ist, im Ein-
  vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
  und Technologie,

– auf Grund des § 5 Absatz 1 Satz 2 des Handelsklas-
  sengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
  vom 23. November 1972 (BGBl. I S. 2201), der zuletzt

  durch Artikel 20 Nummer 1 Buchstabe a des Geset-
  zes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018) geändert
  worden ist,
– auf Grund des § 5 Absatz 6 des Handelsklassen-
  gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
  23. November 1972 (BGBl. I S. 2201), der zuletzt
  durch Artikel 209 der Verordnung vom 31. Oktober
  2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, im Ein-
  vernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft
  und Technologie und der Finanzen,

– auf Grund des § 36 Absatz 3 des Gesetzes über
  Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekannt-
  machung vom 19. Februar 1997 (BGBl. I S. 602),
  der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Januar
  1998 (BGBl. I S. 156, 340) geändert worden ist:

                        Artikel 1

             Änderung der Verordnung
         über Vermarktungsnormen für Eier
  Die Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier in
der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar
1995 (BGBl. I S. 46), die zuletzt durch Artikel 1 der Ver-

ordnung vom 23. Juni 2005 (BGBl. I S. 1797) geändert

worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 werden die Wörter „Rechtsakte des Rates und
   der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
   über Vermarktungsnormen, die im Rahmen der Ge-
   meinsamen Marktorganisation für Eier“ durch die
   Wörter „Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft
   oder der Europäischen Union über Vermarktungs-
   normen für Eier“ ersetzt.

2. Nach § 1 werden folgende §§ 1a und 1b eingefügt:

                           „§ 1a
                        Ausnahmen
      (1) Die Bestimmungen des Anhangs XIV Teil A,
   ausgenommen Abschnitt III Nummer 3, der Verord-
   nung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober
   2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrar-
   märkte und mit Sondervorschriften für bestimmte
   landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über
   die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007,
BGBl. 2011, Seite 1686 — Originalseite als Abbildung
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  S. 1) in der jeweils geltenden Fassung müssen nicht
  eingehalten werden bei Eiern, die der Erzeuger an
  der Produktionsstätte, auf einem örtlichen öffent-
  lichen Markt im Erzeugungsgebiet oder im Verkauf
  an der Tür im Erzeugungsgebiet unmittelbar an den
  Endverbraucher abgibt, sofern die Eier aus der
  Erzeugung dieses Erzeugers stammen und keine
  Sortierung nach Güte- und Gewichtsklassen vorge-
  nommen worden ist.
    (2) Erzeugungsgebiet im Sinne des Absatz 1 ist
  das Gebiet, das im Umkreis von nicht mehr als
  100 km vom Ort der Produktionsstätte gelegen ist.

                              § 1b
                Verbot des Inverkehrbringens

     (1) Es ist verboten, entgegen Artikel 116 und
  Anhang XIV Teil A Kapitel I Nummer 1 der Ver-
  ordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Ok-
  tober 2007 über eine gemeinsame Organisation der
  Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für be-
  stimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verord-
  nung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom
  16.11.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verord-
  nung (EU) Nr. 513/2010 (ABl. L 150 vom 16.6.2010,
  S. 40) geändert worden ist, in Verbindung mit

  1. Anhang XIV Teil A Kapitel II Nummer 1 oder Num-

     mer 2 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1,

     2, 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 oder Artikel 4
     Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der
     Kommission vom 23. Juni 2008 mit Durch-
     führungsbestimmungen zur Verordnung (EG)
     Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Ver-
     marktungsnormen für Eier (ABl. L 163 vom
     24.6.2008, S. 6), die durch die Verordnung (EG)
     Nr. 598/2008 (ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 14)
     geändert worden ist, Eier zum Verkauf vorrätig zu
     halten, anzubieten, feilzuhalten, zu liefern, zu ver-
     kaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen, die
     nicht oder nicht richtig nach den vorgeschriebe-
     nen Güteklassen eingeteilt oder nicht oder nicht
     richtig nach Gewichtsklassen sortiert sind,
  2. Anhang XIV Teil A Kapitel II Nummer 3 Eier der
     Klasse B an andere als die dort genannten Ein-
     richtungen zu liefern,

  3. Anhang XIV Teil A Kapitel III Nummer 1 Unterab-

     satz 1 oder 2, Nummer 2 oder 3 Unterabsatz 1

     oder Kapitel IV Nummer 1 Satz 3 oder Nummer 3

     Eier zum Verkauf vorrätig zu halten, anzubieten,

     feilzuhalten, zu liefern, zu verkaufen oder sonst

     in den Verkehr zu bringen, die den dort genannten

     Anforderungen an Angaben oder Kennzeichnung

     nicht entsprechen.

       (2) Es ist verboten,
  1. Eier zum Verkauf vorrätig zu halten, anzubieten,
     feilzuhalten, zu liefern, zu verkaufen oder sonst
     in den Verkehr zu bringen, die den in Artikel 4
     Absatz 2 Satz 1 erster Halbsatz oder Absatz 3,
     Artikel 6, Artikel 7 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3,
     Artikel 8 Absatz 1 oder Absatz 5, Artikel 9
     Absatz 1, Artikel 12 Absatz 1 oder 2 Unterab-
     satz 1, 2 oder Unterabsatz 3 oder Absatz 4, Arti-
     kel 13, Artikel 14 oder Artikel 15 der Verordnung
     (EG) Nr. 589/2008 genannten Anforderungen an

     die Kennzeichnung, Etikettierung, Stempelung,
     Angabe, Erklärung oder einem dort genannten
     Hinweis nicht entsprechen,
  2. Eier zum Verkauf vorrätig zu halten, anzubieten,
     feilzuhalten, zu liefern, zu verkaufen oder
     sonst in den Verkehr zu bringen, die nicht in einer
     nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG)
     Nr. 589/2008 zugelassenen Packstelle sortiert,
     verpackt und gekennzeichnet worden sind,
  3. Eier zum Verkauf vorrätig zu halten, anzubieten,
     feilzuhalten, zu liefern, zu verkaufen oder sonst
     in den Verkehr zu bringen, die nicht in einer Pack-
     stelle sortiert, verpackt und gekennzeichnet wor-
     den sind, die den in Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 der
     Verordnung (EG) Nr. 589/2008 genannten tech-
     nischen Anforderungen entspricht,

  4. Eier zum Verkauf vorrätig zu halten, anzubieten,
     feilzuhalten, zu liefern, zu verkaufen oder sonst
     in den Verkehr zu bringen, die den in Artikel 6
     der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 genannten An-
     forderungen an die Sortierung und Verpackung
     nicht entsprechen,
  5. Eier zum Verkauf vorrätig zu halten, anzubieten,
     feilzuhalten, zu liefern, zu verkaufen oder sonst
     in den Verkehr zu bringen, die den in Artikel 17
     der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 genannten An-

     forderungen an die Verpackungen nicht entspre-

     chen,

  6. Eier zum Verkauf vorrätig zu halten, anzubieten,
     feilzuhalten, zu liefern, zu verkaufen oder sonst
     in den Verkehr zu bringen, die den in Artikel 18
     der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 enthaltenen
     Anforderungen an eine Angabe, eine Banderole
     oder ein Etikett nicht entsprechen,
  7. Eier zum Verkauf vorrätig zu halten, anzubieten,
     feilzuhalten, zu liefern, zu verkaufen oder sonst
     in den Verkehr zu bringen, die den in Artikel 30
     Absatz 2 oder Absatz 3 der Verordnung (EG)
     Nr. 589/2008 genannten Anforderungen an Anga-
     ben oder Kennzeichnungen nicht entsprechen.“
3. Nach § 4 wird folgender § 5 eingefügt:
                          „§ 5

                      Verfahren bei
       Direktlieferungen ungekennzeichneter Eier

     (1) Der Antrag einer in Deutschland ansässigen

  Produktionsstätte nach Artikel 11 der Verordnung

  (EG) Nr. 589/2008 der Kommission vom 23. Juni

  2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verord-

  nung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der

  Vermarktungsnormen für Eier (ABl. L 163 vom

  24.6.2008, S. 6) in der jeweils geltenden Fassung

  zur Lieferung ungekennzeichneter Eier an einen in
  Deutschland gelegenen Betrieb der Nahrungsmittel-
  industrie ist bei der zuständigen Behörde des Lan-
  des, in dem die Produktionsstätte ihren Sitz hat, zu
  stellen. Diese informiert unverzüglich die zuständige
  Behörde des Landes, in dem der Betrieb der Nah-
  rungsmittelindustrie ansässig ist, wenn sie dem An-
  trag stattgibt.
     (2) Der Antrag einer in Deutschland ansässigen
  Produktionsstätte nach Artikel 11 der Verordnung
  (EG) Nr. 589/2008 zur Lieferung ungekennzeichneter
  Eier an einen in einem anderen Mitgliedstaat der
BGBl. 2011, Seite 1687 — Originalseite als Abbildung
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  Europäischen Union oder in einem Drittstaat gelege-
  nen Betrieb der Nahrungsmittelindustrie ist bei der

  zuständigen Behörde des Landes, in dem die Pro-

  duktionsstätte ihren Sitz hat, zu stellen.

     (3) Wenn eine in einem Drittland ansässige Pro-
  duktionsstätte ungekennzeichnete Eier nach Arti-
  kel 11 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG)
  Nr. 589/2008 an einen in Deutschland ansässigen
  Betrieb der Nahrungsmittelindustrie liefern möchte,
  so hat sie dies bei der zuständigen Behörde des
  Landes, in dem der Betrieb der Nahrungsmittel-
  industrie ansässig ist, zu beantragen.
    (4) Anträge nach den Absätzen 1 bis 3 müssen
  mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. Name, Anschrift und Telekommunikationsdaten

     des Antragstellers,
  2. Name und Anschrift der Produktionsstätte,

  3. Anzahl der in der Produktionsstätte registrierten
     Legehennenplätze,
  4. Name, Anschrift und Telekommunikationsdaten
     des Betreibers der Produktionsstätte, wenn die-
     ser vom Antragsteller abweicht,
  5. Anzahl der Eier, die je Woche geliefert werden
     sollen,
  6. Geltungsdauer der Ausnahme und Lieferdatum,
  7. Name und Anschrift des Unternehmens der Nah-
     rungsmittelindustrie,

  8. Erklärung des Unternehmens der Nahrungsmittel-
     industrie nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c
     der Verordnung (EG) Nr. 589/2008.

  Die zuständige Landesbehörde kann für Anträge
  nach den Absätzen 1 bis 3 Muster im Bundesan-
  zeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger be-
  kannt geben; soweit Muster bekannt gegeben sind,
  sind diese zu verwenden.“

4. § 6 wird wie folgt geändert:
  a) Der Überschrift werden nach dem Wort „Ernäh-

     rung“ die Wörter „ , Ein- und Ausfuhr von Eiern“

     angefügt.

  b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

  c) Im neuen Absatz 1 werden in der Nummer 1 die
     Wörter „aus dritten Ländern“ durch die Wörter
     „aus Drittländern“ ersetzt.

  d) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:

        „(2) Wenn bei der Ausfuhr von Eiern in ein
     Drittland von der Möglichkeit des Artikels 29 der
     Verordnung (EG) Nr. 589/2008 Gebrauch gemacht
     werden soll, ist dies der Bundesanstalt spätes-
     tens drei Werktage vor Versendung der Eier nach
     Maßgabe des Satzes 2 schriftlich anzuzeigen. Die
     Anzeige muss folgende Angaben enthalten:
     1. Name und Anschrift des Antragstellers,

     2. Name und Anschrift des ausführenden Unter-
        nehmens,
     3. Name und Anschrift des Empfängers,
     4. Anzahl der auszuführenden Eier,

     5. Benennung der Bestimmungen der in § 1 ge-
        nannten Vorschriften, von denen abgewichen
        werden soll,

     6. Zeitpunkt und Ort der Verladung der Partie und

     7. einen Nachweis über die rechtlichen Anforde-

        rungen des Empfängerlandes, die die Abwei-

        chung von den Anforderungen des Anhangs XIV
        Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und
        der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 erforderlich
        machen.

       (3) Die Bundesanstalt leitet eine Durchschrift
     der Anzeige unverzüglich an die zuständigen Be-
     hörden der Länder weiter.“
5. § 6a wird aufgehoben.
6. § 7 wird wie folgt geändert:

   a) Die Absätze 1 und 2 werden durch folgenden Ab-

      satz 1 ersetzt:

        „(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die
     Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission
     vom 23. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmun-
     gen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates
     hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier
     (ABl. L 163 vom 24.6.2008, S. 6) verstößt, indem
     er vorsätzlich oder fahrlässig
     1. entgegen Artikel 7 Absatz 2 Satz 1 Informatio-
        nen nicht auf den Begleitpapieren vermerkt,
     2. entgegen Artikel 16 eine Angabe nicht, nicht
        richtig oder nicht vollständig macht,

     3. entgegen Artikel 19 Satz 1 verpackte Eier der
        Klasse A umpackt,

     4. entgegen Artikel 20 Absatz 1 oder Absatz 2,
        jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3, oder
        Artikel 22 Absatz 2 nicht, nicht richtig oder
        nicht vollständig Buch führt,

     5. entgegen Artikel 21 Absatz 1 oder Artikel 22
        Absatz 1 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht
        richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
        fertigt,

     6. entgegen Artikel 22 Absatz 1 Satz 2 die Be-

        standsbuchführung nicht, nicht richtig, nicht

        vollständig oder nicht rechtzeitig aktualisiert,

     7. entgegen Artikel 23 Aufzeichnungen oder Un-
        terlagen nicht aufbewahrt oder

     8. entgegen Artikel 24 Absatz 5 Satz 2 eine Auf-
        zeichnung nicht oder nicht rechtzeitig zur Ver-

        fügung stellt.“

   b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-
      sätze 2 und 3.
   c) Der neue Absatz 3 wird wie folgt geändert:

     aa) Folgende Nummer 1 wird eingefügt:
         „1. entgegen § 1b Eier zum Verkauf vorrätig
             hält, anbietet, feilhält, liefert, verkauft oder
             sonst in den Verkehr bringt,“.

     bb) Die bisherigen Nummern 1 bis 3 werden die
         Nummern 2 bis 4.
     cc) In der neuen Nummer 3 wird das Wort „oder“
         durch ein Komma ersetzt.

     dd) In der neuen Nummer 4 wird der Schluss-
         punkt durch das Wort „oder“ ersetzt.
BGBl. 2011, Seite 1688 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1688
1688                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2011

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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7 %.
ISSN 0341-1095

         ee) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
                „5. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 eine An-
                    zeige nicht, nicht vollständig oder nicht
                    rechtzeitig macht.“
7. § 8 wird wie folgt geändert:

    a) Die Angabe „nach § 7 Abs. 1 Nr. 5“ wird durch
       die Angabe „nach § 7 Absatz 3 Nummer 1 in Ver-

       bindung mit § 1b Absatz 2 Nummer 3 oder nach
       § 7 Absatz 3 Nummer 5“ ersetzt.
    b) Die Angabe „§ 6 Nr. 1“ wird durch die Angabe
       „§ 6 Absatz 1“ ersetzt.

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                               Artikel 2
  Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der
Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier in der
vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fas-
sung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

                               Artikel 3

                            Inkrafttreten
   Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
                                                   Der Bundesrat hat zugestimmt.

                                                   Bonn, den 25. Juli 2011
                                                            Die Bundesministerin
                                f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c
h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
                                                                      In Vertretung
                                                                  Robert Kloos

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2011 I S. 1685. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 1d7d6c7641196a44….