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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2011, S. 1914

BGBl. 2011 I S. 1914 · 18.427 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2011, Seite 1914 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1914
                                        Erste Verordnung
                        zur Änderung handelsklassenrechtlicher Vorschriften
                                          Vom 26. September 2011

  Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz verordnet
– auf Grund des § 9 Absatz 2 Nummer 1, auch in Ver-
  bindung mit Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a und b
  und Nummer 3, und des § 9 Absatz 2 Nummer 2 des
  Fleischgesetzes vom 9. April 2008 (BGBl. I S. 714,
  1025) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
  für Wirtschaft und Technologie,
– auf Grund des § 10 Absatz 3 des Fleischgesetzes
  vom 9. April 2008 (BGBl. I S. 714, 1025),
– auf Grund des § 1 Absatz 3, auch in Verbindung mit
  § 2 Absatz 2 Nummer 1 und 6, des Handelsklassen-
  gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
  23. November 1972 (BGBl. I S. 2201), von denen § 1
  Absatz 3 zuletzt durch Artikel 35 des Gesetzes vom
  9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) und § 2 Absatz 2
  durch Artikel 35 des Gesetzes vom 9. Dezember
  2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden ist, im Ein-
  vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt-
  schaft und Technologie,
– auf Grund des § 5 Absatz 1 Satz 2 des Handelsklas-
  sengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
  vom 23. November 1972 (BGBl. I S. 2201), der zuletzt
  durch Artikel 20 Nummer 1 Buchstabe a des Geset-
  zes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018) geändert
  worden ist,
– auf Grund des § 5 Absatz 6 des Handelsklassenge-
  setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
  23. November 1972 (BGBl. I S. 2201), der zuletzt
  durch Artikel 209 Nummer 2 der Verordnung vom
  31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden
  ist, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für
  Wirtschaft und Technologie und der Finanzen und

– auf Grund des § 36 Absatz 3 des Gesetzes über Ord-
  nungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntma-
  chung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), der
  durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b des Gesetzes

  vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 156, 340; 1999 I
  S. 1237) geändert worden ist:

                       Artikel 1
                  Änderung der
 Rinderschlachtkörper-Handelsklassenverordnung
   Die    Rinderschlachtkörper-Handelsklassenverord-
nung vom 12. November 2008 (BGBl. I S. 2186, 2196)
wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
  a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

  b) In dem neuen Absatz 1 werden
     aa) im Satz 1 die Angabe „die Verordnung (EG)
         Nr. 361/2008 vom 14. April 2008 (ABl. EU
         Nr. L 121 S. 1)“ durch die Angabe „die Ver-
         ordnung (EU) Nr. 1234/2010 vom 15. Dezem-
         ber 2010 (ABl. L 346 vom 30.12.2010, S. 11)“
         ersetzt und
     bb) Satz 3 aufgehoben.
  c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

       „(2) Rinder im Sinne des Absatzes 1 sind aus-
     gewachsene Rinder, die zum Schlachtzeitpunkt
     über zwölf Monate alt waren, sowie nicht ausge-
     wachsene Rinder.“
2. § 2 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 werden
     aa) in Satz 1 die Angabe „§ 1“ durch die Angabe
         „§ 1 Absatz 1“ und

     bb) in Satz 2 die Wörter „im jeweils vorangegan-
         genen Kalendervierteljahr“ durch die Wörter
         „im Jahresdurchschnitt des vorangegange-
         nen Kalenderjahres“

     ersetzt.
  b) Absatz 2 wird aufgehoben.
BGBl. 2011, Seite 1915 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1915
   c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-
      sätze 2 und 3.
   d) Im neuen Absatz 2 werden
      aa) die Angabe „§ 1“ durch die Angabe „§ 1 Ab-
          satz 1“ ersetzt und
      bb) nach den Wörtern „Europäischen Gemein-
          schaft“ die Wörter „oder der Europäischen
          Union“ eingefügt.

   e) Im neuen Absatz 3 wird die Angabe „§ 1“ durch
      die Angabe „§ 1 Absatz 1“ ersetzt.

3. § 3 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 3

                      Kennzeichnung
      (1) Klassifizierte Rinderschlachtkörper sind vom

   Klassifizierer deutlich lesbar durch Stempelung oder
   mit von der zuständigen Landesbehörde anerkann-
   ten, ohne Beschädigung nicht entfernbaren Etiketten
   nach Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EG)
   Nr. 1249/2008 der Kommission vom 10. Dezember
   2008 mit Durchführungsbestimmungen zu den ge-
   meinschaftlichen      Handelsklassenschemata     für
   Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Scha-
   fen und zur Feststellung der diesbezüglichen Preise
   (ABl. L 337 vom 16.12.2008, S. 3) in folgender Rei-
   henfolge nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 zu
   kennzeichnen:
   1. Buchstabe der Kategoriebezeichnung,

   2. Buchstabe der Fleischigkeitsklasse und Zeichen
      der Untergruppe und
   3. Ziffer der Fettklasse und Zeichen der Unter-
      gruppe.
   Satz 1 gilt nicht für nach den Bestimmungen des
   Lebensmittelhygienerechts zugelassene Schlacht-
   betriebe, die alle anfallenden Rinderschlachtkörper
   selbst entbeinen.

     (2) Bei der Kennzeichnung der Rinderschlacht-
   körper sind
   1. die Etiketten an der Innenseite der Schlachtkör-
      perhälften jeweils
      a) in der Beckenhöhle und
      b) in der Brusthöhle im Bereich der Spannrippe,

   2. die Stempel an der Außenseite der Schlachtkör-
      per jeweils
      a) an den beiden Vorderhessen oder an den
         Schultern und

      b) an den beiden Hinterhessen oder an den Keu-
         len
   anzubringen.
     (3) Wenn Schlachtkörper nicht ausgewachsener
   Rinder nicht gespalten werden, sind die Schlacht-
   körper auch bei einer Kennzeichnung mit Etiketten
   nach den Anforderungen des Absatzes 2 Nummer 2
   an der Außenseite zu kennzeichnen.“
4. § 4 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

      „(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
   fahrlässig gegen die Verordnung (EG) Nr. 1249/2008
   der Kommission vom 10. Dezember 2008 mit Durch-
   führungsbestimmungen zu den gemeinschaftlichen
   Handelsklassenschemata für Schlachtkörper von

  Rindern, Schweinen und Schafen und zur Feststel-
  lung der diesbezüglichen Preise (ABl. L 337 vom
  16.12.2008, S. 3) verstößt, indem er
  1. entgegen Artikel 6 Absatz 1, 2 Unterabsatz 1 oder
     Absatz 3 Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2, je-
     weils in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 1 oder
     Absatz 2 oder Absatz 3 dieser Verordnung, einen
     Rinderschlachtkörper nicht, nicht richtig, nicht in
     der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzei-
     tig kennzeichnet oder

  2. entgegen Artikel 6 Absatz 5 eine Markierung oder

     ein Etikett vor dem Entbeinen entfernt.“

5. § 5 wird aufgehoben.

                       Artikel 2

                 Änderung der
Schweineschlachtkörper-Handelsklassenverordnung

   Die Schweineschlachtkörper-Handelsklassenverord-
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Au-
gust 1990 (BGBl. I S. 1809), die zuletzt durch Artikel 4
der Verordnung vom 12. November 2008 (BGBl. I
S. 2186) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 wird die Angabe „die Verordnung (EG)
   Nr. 361/2008 vom 14. April 2008 (ABl. EU Nr. L 121
   S. 1)“ durch die Angabe „die Verordnung (EU)
   Nr. 1234/2010 vom 15. Dezember 2010 (ABl. L 346
   vom 30.12.2010, S. 11)“ ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „im jeweils
     vorangegangenen Kalendervierteljahr“ durch die
     Wörter „im Jahresdurchschnitt des vorangegan-
     genen Kalenderjahres“ ersetzt.

  b) In Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe
     „(ABl. EG Nr. L 233 S. 30)“ durch die Wörter „(ABl.
     L 233 vom 10.8.1989, S. 30), die zuletzt durch
     den Durchführungsbeschluss der Kommission
     vom 27. April 2011 (ABl. L 110 vom 29.4.2011,
     S. 29) geändert worden ist,“ ersetzt.
3. Dem § 3 wird folgender Absatz 3 angefügt:

    „(3) Systembedingt unvermeidbare Änderungen
  des Protokolls müssen in einem gesonderten Proto-
  koll aufgezeichnet werden. Das Protokoll ist vom
  Klassifizierer zu unterzeichnen und mindestens
  sechs Monate lang, beginnend jeweils mit dem Tag
  der Aufzeichnung, geordnet aufzubewahren.“

4. § 5 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
     „(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen Arti-
  kel 21 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1249/2008
  der Kommission vom 10. Dezember 2008 mit Durch-
  führungsbestimmungen zu den gemeinschaftlichen
  Handelsklassenschemata für Schlachtkörper von
  Rindern, Schweinen und Schafen und zur Feststel-
  lung der diesbezüglichen Preise (ABl. L 337 vom
  16.12.2008, S. 3) von einem Schlachtkörper vor
  dem Wiegen, der Einstufung oder der Kennzeich-
  nung Fett-, Muskel- oder sonstiges Gewebe ent-
  fernt.“

5. Die Anlagen werden wird wie folgt gefasst:
BGBl. 2011, Seite 1916 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1916
  „Anlage 1
  (zu § 1, § 2 Absatz 1 und § 4 Absatz 1)

                         1
                    Handelsklasse

                         S

                         E

                         U

                         R

                         O

                         P

                         M

                         V

      Handelsklassenschema
                           2
                      Anforderungen

                 I

Nach § 2 Absatz 5 ermittelter Muskelfleischanteil des
Schweineschlachtkörpers mit einem Schlachtgewicht
von 50 kg und mehr, jedoch weniger als 120 kg in Prozent

60 und mehr

55 und mehr, jedoch weniger als 60

50 und mehr, jedoch weniger als 55

45 und mehr, jedoch weniger als 50

40 und mehr, jedoch weniger als 45

weniger als 40

                 II

Schlachtkörper von Sauen

Schlachtkörper von zur Zucht verwendeten Ebern und Alt-
schneidern
BGBl. 2011, Seite 1917 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1917

                                                                                         Anlage 2
                                                                       (zu § 2 Absatz 5 Nummer 2)

                                    Verfahren
                     zur Ermittlung des Muskelfleischanteils
             von Schweineschlachtkörpern nach § 2 Absatz 5 Nummer 2
       Der Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers wird anhand folgender Formel
       berechnet:
       MF = 60,98501 – 0,85831 ⋅ S + 0,16449 ⋅ F.
       Dabei sind:
       MF = Geschätzter prozentualer Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers,
       S    = Rückenspeckdicke (einschließlich Schwarte) in mm, gemessen 7 cm
              seitlich der Trennlinie zwischen der zweit- und drittletzten Rippe,
       F    = Dicke des Rückenmuskels in mm, gleichzeitig und an der gleichen
              Stelle wie S gemessen.
       Die Rückenspeckdicke und die Dicke des Rückenmuskels werden an
       Schweinehälften, die durch Spaltung des Schlachtkörpers längs der Wirbel-
       säule hergerichtet wurden, ermittelt (siehe Abbildung).
       Bei Klassifizierungsgeräten, die aufgrund der spezifischen biologischen
       Eigenschaften eines Schlachtkörpers die Dicke des Rückenmuskels nicht
       direkt bestimmen können, wird anstatt des Fleischmaßes F ersatzweise das
       Fleischmaß F* für die Berechnung des Muskelfleischanteils verwendet. F*
       wird wie folgt berechnet:
       F*   = 0,95 ⋅ G – 3.
       Dabei sind:
       F*   = Hilfsgröße zur Schätzung der Dicke des Rückenmuskels in mm,
       G    = Gesamtmaß entspricht der Summe der Dicke des Rückenmuskels F
              und der Dicke des Zwischenrippengewebes Z (siehe Abbildung) und
              wird gleichzeitig und an der gleichen Stelle wie S in mm gemessen.
       Die mit Hilfe von F* geschätzten Muskelfleischanteile sind im Protokoll ge-
       mäß § 3 dieser Verordnung deutlich zu kennzeichnen.
       Messlinie im Kotelettquerschnitt zwischen der zweit- und drittletzten Rippe

BGBl. 2011, Seite 1918 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1918

  Anlage 3
  (zu § 2 Absatz 5 Nummer 3)

                                              Verfahren
                               zur Ermittlung des Muskelfleischanteils
                       von Schweineschlachtkörpern nach § 2 Absatz 5 Nummer 3
                 Der Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers wird anhand folgender Formel
                 berechnet:
                 MF = 58,10122 – 0,56495 ⋅ S + 0,13199 ⋅ F.
                 Dabei sind:
                 MF = Geschätzter prozentualer Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers,
                 S    = Speckmaß (einschließlich Schwarte) in mm, gemessen an der
                        dünnsten Stelle des Speckes über dem M. glutaeus medius,
                 F    = Fleischmaß (Stärke des Lendenmuskels) in mm, gemessen als
                        kürzeste Verbindung des vorderen (cranialen) Endes des M. glutaeus
                        medius zur oberen (dorsalen) Kante des Wirbelkanals.
                 Speck- und Fleischmaß werden an Schweinehälften, die durch Spaltung des
                 Schlachtkörpers längs der Wirbelsäule hergerichtet wurden, ermittelt (siehe
                 Abbildung).




                                                                                    “.

BGBl. 2011, Seite 1919 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1919
                       Artikel 3

                   Änderung der
            Verordnung über gesetzliche
           Handelsklassen für Schaffleisch

   In § 1 Absatz 1 der Verordnung über gesetzliche
Handelsklassen für Schaffleisch vom 21. Juni 1993
(BGBl. I S. 993), die zuletzt durch Artikel 5 der Verord-
nung vom 12. November 2008 (BGBl. I S. 2186) geän-
dert worden ist, wird die Angabe „Verordnung (EG)
Nr. 22/2008 der Kommission vom 11. Januar 2008 mit
Bestimmungen zum gemeinschaftlichen Handelsklas-
senschema für Schlachtkörper von Schafen (ABl. EU
Nr. L 9 S. 6)“ durch die Angabe „Verordnung (EG)
Nr. 1249/2008 der Kommission vom 10. Dezember
2008 mit Durchführungsbestimmungen zu den gemein-
schaftlichen Handelsklassenschemata für Schlachtkör-
per von Rindern, Schweinen und Schafen und zur Fest-
stellung der diesbezüglichen Preise (ABl. L 337 vom
16.12.2008, S. 3)“ ersetzt.

                       Artikel 4

                   Änderung der
    1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung
  Die 1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung vom
12. November 2008 (BGBl. I S. 2186) wird wie folgt ge-
ändert:

1. In § 1 Absatz 1 wird das Wort „vor“ durch die Wörter

   „spätestens zum Zeitpunkt der“ ersetzt.

2. In § 2 Absatz 3 werden nach Satz 3 folgende Sätze

   eingefügt:

   „Bei Rinderschlachtkörpern ist eine Genehmigung
   oder Anordnung nach Satz 2 nur für Schlachtkörper-
   teile zulässig, die in Anhang III der Verordnung (EG)
   Nr. 1249/2008 der Kommission vom 10. Dezember
   2008 mit Durchführungsbestimmungen zu den
   gemeinschaftlichen Handelsklassenschemata für

   Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Scha-

   fen und zur Feststellung der diesbezüglichen Preise
   (ABl. L 337 vom 16.12.2008, S. 3) aufgeführt sind.
   Dabei sind die dort genannten Korrekturfaktoren zu
   verwenden.“

3. In § 3 Absatz 1 wird nach Satz 3 folgender Satz 4
   eingefügt:
   „Im Falle einer genehmigten oder angeordneten
   Abweichung von der Schnittführung nach § 2
   Absatz 3 Satz 2 ist im Protokoll auf diese Ab-
   weichung und den erforderlichen Korrekturfaktor
   hinzuweisen.“

4. In § 4 Absatz 2 wird die Angabe „Verordnung (EG)
   Nr. 1243/2007 der Kommission vom 24. Oktober
   2007 (ABl. EU Nr. L 281, S. 8)“ durch die Angabe
   „Verordnung (EU) Nr. 150/2011 der Kommission
   vom 18. Februar 2011 (ABl. L 46 vom 19.2.2011,
   S. 14)“ ersetzt.

5. In § 5 Absatz 1 werden die Wörter „im jeweils voran-
   gegangenen Kalendervierteljahr“ durch die Wörter
   „im Jahresdurchschnitt des vorangegangenen Ka-
   lenderjahres“ ersetzt.

6. Dem § 8 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

   „Die Bekanntgabe als amtliche Preisfeststellung
   kann auch für mehrere Länder gemeinsam erfolgen,
   soweit die nach Landesrecht dafür zuständigen
   Behörden hierüber jeweils Einvernehmen erzielen.“

7. Dem § 11 Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:

   „Die Informationen sind vom Schlachtbetrieb
   mindestens ein Jahr lang geordnet aufzubewahren.
   Die Frist nach Satz 3 beginnt mit Ablauf des Jahres,
   in dem das jeweilige Tier geschlachtet worden ist.
   Die Informationen sind der zuständigen Behörde
   auf Verlangen zur Verfügung zu stellen, soweit dies
   für die Überwachung erforderlich ist.“

                        Artikel 5

                 Änderung der
  Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier

  Die Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier in
der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar
1995 (BGBl. I S. 46), die zuletzt durch Artikel 1 der Ver-
ordnung vom 25. Juli 2011 (BGBl. I S. 1685) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1b Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „die
   durch die Verordnung (EG) Nr. 598/2008 (ABl. L 164
   vom 25.6.2008, S. 14) geändert worden ist“ durch
   die Wörter „die zuletzt durch die Verordnung (EU)

   Nr. 557/2010 (ABl. L 159 vom 25.6.2010, S. 13) ge-

   ändert worden ist“ ersetzt.

2. § 6 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

   a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

      „1. Name, Anschrift und Telekommunikationsda-
          ten des Antragstellers,“.

   b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

      „3. Name, Anschrift und Telekommunikationsda-

          ten des Empfängers,“.

3. In § 7 Absatz 1 werden nach den Wörtern „Verord-
   nung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission vom
   23. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur
   Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsicht-
   lich der Vermarktungsnormen für Eier (ABl. L 163
   vom 24.6.2008, S. 6)“ die Wörter „ , die zuletzt durch
   die Verordnung (EU) Nr. 557/2010 (ABl. L 159 vom
   25.6.2010, S. 13) geändert worden ist,“ eingefügt.

                        Artikel 6

                 Neubekanntmachung

  Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der
Rinderschlachtkörper-Handelsklassenverordnung, der
Schweineschlachtkörper-Handelsklassenverordnung,
der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für
Schaffleisch, der 1. Fleischgesetz-Durchführungsver-
ordnung und der Verordnung über Vermarktungsnor-
men für Eier in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung
an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt
machen.
BGBl. 2011, Seite 1920 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1920

                                                       Artikel 7
                                                    Inkrafttreten
              Diese Verordnung tritt am 4. Oktober 2011 in Kraft.



              Der Bundesrat hat zugestimmt.


              Bonn, den 26. September 2011

                                           Die Bundesministerin
               f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
                                                    Ilse Aigner

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2011 I S. 1914. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 9e232ae685d73d34….