Gesetze / Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier
EiMarktV§ 6 Überwachung durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, Ein- und Ausfuhr von Eiern, Zuständigkeit für Kommunikation
Stand: 12.06.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EiMarktV/6#abs-1 (1) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) ist zuständig für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der in § 1 genannten Rechtsakte und dieser Verordnung
Die Zollbehörde darf Anmeldungen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nur annehmen, wenn die Bundesanstalt der Zollbehörde mitgeteilt hat, dass für die betreffenden Partien die Vermarktungsnormen für Eier eingehalten werden, oder die betreffenden Partien aufgrund der Risikobewertung nicht kontrolliert werden müssen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EiMarktV/6#abs-2 (2) Wenn bei der Ausfuhr von Eiern in ein Drittland von der Möglichkeit des Artikels 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2465 Gebrauch gemacht werden soll, ist dies der Bundesanstalt spätestens drei Werktage vor Versendung der Eier nach Maßgabe des Satzes 2 schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EiMarktV/6#abs-3 (3) Die Bundesanstalt leitet eine Durchschrift der Anzeige unverzüglich an die zuständigen Behörden der Länder weiter.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EiMarktV/6#abs-4 (4) Die Bundesanstalt ist zuständig für die Erfüllung der folgenden Aufgaben:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EiMarktV/6#abs-5 (5) Die Länder haben der Bundesanstalt, soweit diese gemäß Absatz 4 zuständig ist, Folgendes mitzuteilen: