Gesetze / Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier
EiMarktV§ 6a Anordnungen der zuständigen Behörden
Stand: 10.11.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EiMarktV/6a#abs-1 (1) Die zuständige Behörde kann im Fall von Verstößen gegen Vermarktungsnormen die notwendigen Anordnungen zu deren Beseitigung und zur Verhütung künftiger Verstöße treffen. Sie kann dabei anordnen, dass die betreffende Partie bis zum Nachweis der Verkehrsfähigkeit nicht vermarktet werden darf.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EiMarktV/6a#abs-2 (2) Sofern die Verkehrsfähigkeit der betroffenen Partie nicht nachgewiesen wird, ist der Verbleib der Ware nachzuweisen.
Änderungsverlauf
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30.10.2024 Ausfertigung
§ 6a eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 342)
BGBl. 2024 I Nr. 342
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25.07.2011 Ausfertigung
§ 6a aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juli 2011 (BGBl. I 1685)
BGBl. 2011 I S. 1685
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.