Gesetze / Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier

EiMarktV

§ 6a Anordnungen der zuständigen Behörden

Stand: 10.11.2024

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EiMarktV/6a#abs-1 (1) Die zuständige Behörde kann im Fall von Verstößen gegen Vermarktungsnormen die notwendigen Anordnungen zu deren Beseitigung und zur Verhütung künftiger Verstöße treffen. Sie kann dabei anordnen, dass die betreffende Partie bis zum Nachweis der Verkehrsfähigkeit nicht vermarktet werden darf.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EiMarktV/6a#abs-2 (2) Sofern die Verkehrsfähigkeit der betroffenen Partie nicht nachgewiesen wird, ist der Verbleib der Ware nachzuweisen.

§ 6 § 6b