Gesetze / Entwicklungshelfer-Gesetz
EhfG§ 5 Leistungen durch andere Stellen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EhfG/5#abs-1 (1) Wirkt der Entwicklungshelfer auf Veranlassung des Trägers in Entwicklungsländern an Vorhaben mit, die von anderen Stellen als dem Träger durchgeführt werden, so hat der Träger dafür zu sorgen, daß die andere Stelle gegenüber dem Entwicklungshelfer vertraglich die in § 4 Absatz 1 Nummer 4 bezeichneten Pflichten übernimmt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EhfG/5#abs-2 (2) Die in § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, §§ 6, 7 Abs. 1, §§ 8 und 11 genannten und die nach § 4 Abs. 2 zugelassenen Leistungen können auch von einer Stelle im Entwicklungsland oder der Stelle im Sinne des Absatzes 1 erbracht werden, die das Vorhaben durchführt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EhfG/5#abs-3 (3) Bei Leistungen anderer Stellen nach Absatz 1 oder Absatz 2 haftet auch der Träger dem Entwicklungshelfer für eine ordnungsgemäße Erfüllung.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 5 EhfG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
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Änderungsverlauf
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08.07.2016 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 61 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I 1594)
BGBl. 2016 I S. 1594
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29.06.1976 Ausfertigung
§ 5 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juni 1976 (BGBl. I 1701, 1871)
BGBl. 1976 I S. 1701
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