Gesetze / Entwicklungshelfer-Gesetz
EhfG§ 6 Haftpflichtversicherung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EhfG/6#abs-1 (1) Der Träger ist verpflichtet, für den Entwicklungshelfer und seinen unterhaltsberechtigten Ehegatten sowie seine unterhaltsberechtigten Kinder, die nicht nur vorübergehend mit ihm zusammenleben, eine angemessene Haftpflichtversicherung zur Deckung der Schäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten, die diese im Ausland im dienstlichen oder privaten Bereich verursachen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EhfG/6#abs-2 (2) Die Versicherung muß Leistungen für Personen-, Sach- und Vermögensschäden vorsehen. Die Vereinbarung eines Selbstbehalts ist unzulässig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EhfG/6#abs-3 (3) Im Versicherungsvertrag ist vorzusehen, daß dem Geschädigten ein unmittelbarer Anspruch gegen den Versicherer eingeräumt wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EhfG/6#abs-4 (4) Wird der Entwicklungshelfer wegen der Schäden, die er im Ausland im dienstlichen oder privaten Bereich verursacht hat, auf Ersatz in Anspruch genommen, so hat der Träger bis zum Eintreten der Versicherung in angemessener Weise Schutz und Hilfe zu leisten.
Änderungsverlauf
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29.06.1976 Ausfertigung
§ 6 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juni 1976 (BGBl. I 1701, 1871)
BGBl. 1976 I S. 1701
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.