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Artikel 1 · BT-Drs. 07/4393 · S. 8

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1
Zu Nummer 1 (§ 2)
§ 2 Abs. 2 EhfG stellt sicher, daß nur Organisationen
als Träger des Entwicklungsdienstes anerkannt wer-
den können, die u. a. über das gebotene Maß an
fachlicher Erfahrung verfügen, und deren Wirkungs-
bereich auf die Erfüllung der gesetzlich bestimmten
Aufgaben konzentriert ist. An diesem Grundsatz
wird festgehalten. Andererseits sollte der Bundes-
minister für wirtschaftliche Zusammenarbeit von der
ihm durch Absatz 3 übertragenen Verpflichtung zum
Widerruf der Anerkennung in den Fällen befreit
werden, in denen ein bereits anerkannter Träger
des Entwicklungsdienstes die Voraussetzung des § 2
Abs. 1 Nr. 1 nur deshalb nicht mehr erfüllt, weil die
Mehrheit der von ihm vorbereiteten, entsandten und
betreuten Freiwilligen allein wegen Fehlens der
deutschen Staatsangehörigkeit keine Entwicklungs-
helfer im Sinne des § 1 Abs. 1 sind. Im Zuge wach-
sender internationaler Verflechtungen und verstärk-
ter Zusammenarbeit auf multilateraler Ebene fällt
auch den Trägern des Entwicklungsdienstes die Auf-
gabe zu, neben Deutschen zu vergleichbaren Bedin-
gungen auch Ausländer und Staatenlose anzuneh-
men und zu entsenden. Solche Änderungen der Trä-
gerstrukturen widersprechen nicht den allgemeinen
Grundsätzen deutscher Entwicklungspolitik und soll-
ten jedenfalls so lange zu tolerieren sein, wie im
übrigen der Charakter eines deutschen Entwick-
lungsdienstes erhalten bleibt.
Zu Nummer 2 (§ 4)
1. Durch den Vorschlag, einen Absatz 2 anzufügen,
wird der bisherige Text des § 4 nunmehr zu
Abs. 1.
2. § 4 Abs. 1 Nr. 2 läßt die Zahlung einer Wieder-
eingliederungsbeihilfe erst dann zu, wenn wenig-
stens sechs Monate Entwicklungsdienst geleistet
worden sind. Diese Einschränkung steht mit den
Erfordernissen der Praxis nicht in Einklang. Mit
dem Eintritt in den V

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 10.327 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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BT-Drs. 07/4393, 7. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 18.582–28.909 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.52) +D1D2D3 · Prüfwert 84f39f423f6098d3….

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