Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 1 · BT-Drs. 07/4393 · S. 8
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1 Zu Nummer 1 (§ 2) § 2 Abs. 2 EhfG stellt sicher, daß nur Organisationen als Träger des Entwicklungsdienstes anerkannt wer- den können, die u. a. über das gebotene Maß an fachlicher Erfahrung verfügen, und deren Wirkungs- bereich auf die Erfüllung der gesetzlich bestimmten Aufgaben konzentriert ist. An diesem Grundsatz wird festgehalten. Andererseits sollte der Bundes- minister für wirtschaftliche Zusammenarbeit von der ihm durch Absatz 3 übertragenen Verpflichtung zum Widerruf der Anerkennung in den Fällen befreit werden, in denen ein bereits anerkannter Träger des Entwicklungsdienstes die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Nr. 1 nur deshalb nicht mehr erfüllt, weil die Mehrheit der von ihm vorbereiteten, entsandten und betreuten Freiwilligen allein wegen Fehlens der deutschen Staatsangehörigkeit keine Entwicklungs- helfer im Sinne des § 1 Abs. 1 sind. Im Zuge wach- sender internationaler Verflechtungen und verstärk- ter Zusammenarbeit auf multilateraler Ebene fällt auch den Trägern des Entwicklungsdienstes die Auf- gabe zu, neben Deutschen zu vergleichbaren Bedin- gungen auch Ausländer und Staatenlose anzuneh- men und zu entsenden. Solche Änderungen der Trä- gerstrukturen widersprechen nicht den allgemeinen Grundsätzen deutscher Entwicklungspolitik und soll- ten jedenfalls so lange zu tolerieren sein, wie im übrigen der Charakter eines deutschen Entwick- lungsdienstes erhalten bleibt. Zu Nummer 2 (§ 4) 1. Durch den Vorschlag, einen Absatz 2 anzufügen, wird der bisherige Text des § 4 nunmehr zu Abs. 1. 2. § 4 Abs. 1 Nr. 2 läßt die Zahlung einer Wieder- eingliederungsbeihilfe erst dann zu, wenn wenig- stens sechs Monate Entwicklungsdienst geleistet worden sind. Diese Einschränkung steht mit den Erfordernissen der Praxis nicht in Einklang. Mit dem Eintritt in den V
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 10.327 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 07/4393, 7. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 18.582–28.909 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.52) +D1D2D3 · Prüfwert 84f39f423f6098d3….
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