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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1976, S. 1701
BGBl. 1976 I S. 1701 · 16.318 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Nr. 75 - Tag der Ausgab~: Bonn, den 2. Juli 1976 1701
Gesetz
zur Änderung des Entwiddungshelfer-Gesetzes
Vom 29. Juni 1976
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Anderung des Entwicklungshelfer-Gesetzes
Das Entwicklungshelfer-Gesetz vom 18. Juni 1969
(Bundesgesetzbl. I S. 549) wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 3 werden hinter dem Wort „vor-
Uegt" der Strichpunkt durch ein Komma ersetzt
und die Worte eingefügt: ., es sei denn, die Vor-
aussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 ist nur deshalb
entfallen, weil die Mehrheit der Entsandten
allein wegen Fehlens der deutsdlen Staatsange-
hörigkeit keine Entwicklungshelfer nach § 1
Abs. 1 sind;".
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) In Nummer 1 werden hinter dem Wort
,, (Unterhaltsleistungen)" das Komma gestri-
chen und die Worte „sowie insgesamt bis
zu 50 Deutsche Mark monatlich zur Erfüllung
von Lebensversicherungs-, Bauspar- und son-
stigen prämien- oder steuerbegünstigten Ka-
pi talansammlungsverträgen; Geldleistungen
zur Erfüllung dieser Verträge sind von dem
Träger des Entwicklungsdienstes an den
Vertragspartner des Entwicklungshelfers zu
überweisen;" angefügt.
c) Nummer 2 erhält folgende Fassung:
,,2. eine nach Beendigung des Entwicklungs-
dienstes zu zahlende angemessene Wie-
dereingliederungsbeihilfe; dies gilt audl,
wenn der Entwicklungsdienst vorzeitig
beendet wird; vor Ablauf von sechs Mo-
naten jedoch nur dann, wenn der Ent-
wicklungshelfer die vorzeitige Beendi-
gung nicht zu vertreten hat. Die
Wiedereingliederungsbeihilfe gilt nicht
als Einkommen im Sinne von Rechts-
und Verwaltungsvorschriften zur Förde-
rung der Ausbildung, beruflichen Fort-
bildung und Umschulung,".
d) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
,,(2) In dem Vertrag über den Entwick-
lungsdienst und den Vorbereitungsdienst
können weiter,e Leistungen zur sozialen Si-
cherung des Entwicklungshelfers, seines Ehe-
gatten und seiner unterhaltsberechtigten
Kinder im Rahmen der vom Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit nach § 2
Abs. 2 erlassenen Auflagen vereinbart wer-
den."
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Die Oberschrift erhält folgende Fassung:
,,Leistungen durch andere Stellen".
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Die in § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, §§ 6, 7
Abs. 1, §§ 8 und 11 genannten und die nach
§ 4 Abs. 2 zugelassenen Leistungen können
auch von einer Stelle im Entwicklungsland
oder der Stelle im Sinne des Absatzes 1 er-
bracht werden, die das Vorhaben durchführt."
4. § 6 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Der Träger ist verpflichtet, für den Ent-
wicklungshelfer und .seinen unterhaltsberechtig-
ten Ehegatten sowie seine unterhaltsberechtig-
ten Kinder, die nicht nur vorüber~ehend mit ihm
zusammenleben, eine angemessene Haftpflicht-
versicherung zur Deckung der Schäden abzu-
schließen und aufrechtzuerhalten, die diese im
Ausland im· dienstlichen oder privaten Bereich
verursachen."
5. § 7 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
.,(2) Für die Zeit des Vorbereitungsdienstes
hat der Träger für den Fall, daß der Entwick-
lungshelfer in der gesetzlichen Krankenversiche-

1702 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
rung versichert ist, die Beiträge in voller Höhe
zu übernehmen; ist der Entwicklungshelfer oder
ein Familienangehöriger im Sinne des Absat-
z,es 1 Satz 1 bereits in einer privaten Krank-
heitskostenversicherung versichert, so hat der
Träger die Beiträge oder Prämien in Höhe der
Aufwendungen zu übernehmen, höchstens je-
doch den Betrag, der für einen versicherungs-
pflichtigen Angestellten mit einem Arbeitsver-
dienst in Höhe der für die gesetzliche Kranken-
versicherung geltenden Beitragsbemessungs-
grenze zu zahlen wäre; hierbei ist der Beitrags-
satz der für den Sitz des Trägers zuständigen
allgemeinen Ortskrankenkasse zugrunde zu le-
gen. Sind der Entwicklungshelfer und seine Fa-
milienangehörigen im Sinne des Absatzes 1
Satz 1 für diese Zeit weder in der gesetzlichen
Krankenversicherung noch anderweitig in einer
privaten Krankheitskostenversicherung versi-
chert, so hat der Träger sie nach Absatz 1 zu
versichern."
6. § 8 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
,, (2) Im Falle der Schwangerschaft einer Ent-
wicklungshelferin hat der Träger die vertrag-
lichen Unterhaltsleistungen für die Dauer der
Schutzfristen nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des
Mutterschutzgesetzes weiterzugewähren, und
zwar auch dann, wenn das Dienstverhältnis
während der Schutzfristen endet. 11
1. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Verletz-
tengeldes11 durch das Wort „Ubergangsgel-
II
des ersetzt. In Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 wer-
den die Worte „Kranken- oder Hausgeld"
durch das Wort „Krankengeld" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden hinter dem Wort
„Krankheit" das Komma und die Worte
,,derselben Entbindung" gestrichen.
c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,, (3) Der Anspruch auf Tagegeld endet mit
dem Tage, von dem an
a) Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder
Altersruhegeld aus der gesetzlichen Ren-
tenversicherung oder
b) eine entsprechende Leistung aus einer
nach Artikel 2 § 1 des Angestelltenv,er-
sicherungis-N euregelungsgesetzes von der
Versicherungspflicht befreienden Lebens-
versicherung, an der sich der Arbeitgeber
mit Beitragszuschüssen beteiligt hat, oder
c) eine entsprechende Leistung aus einer
Versicherungs- oder Versorgungiseinrich-
tung im Sinne des § 1 Abs. 2 des Ange-
stelltenversicherungsgesetz,e,s zugebilligt
wird.
Ist über diesen Zeitraum hinaus Tagegeld
gezahlt worden, so geht der Anspruch auf
die unter den Buchstaben a bis c bezeichne-
ten Leistungen bis zur Höhe des für den-
selben Zeitraum gezahlten Tagegeldes auf
den Bund über. Ubersteigt das Tagegeld die
genannten Leistungen, so kann der über-
schießende Betrag nicht zurückgefordert
werden."
d) Dem Absatz 4 wird folgender Satz 3 ange-
fügt:
„Entsprechendes gilt für Leistungen nach
Absatz 3 Buchstaben b und c, wenn sie
wegen Berufsunfähigkeit gewährt werden."
e) In Absatz 6 werden hinter dem Wort „Rege-
lungen" die Worte „oder eine Versorgungs-
rente von einer Zusatzversorgungseinrich-
tung des öffentlichen Dienstes" eingefügt.
8. § 10 wird wie folgt g,eändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 werden hinter dem Wort
1
,,Regelungen" die Worte „oder eine Ver-
s,orgungsrente von einer Zusatzversorgungs-
einrichtung des öffentlichen Dienstes" ein-
gefügt.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
,, (3) Trifft eine Leistung nach Absatz 1 mit
einer Leistung nach Absatz 2 zusammen, so
ruht die Leistung nach Absatz 2 insoweit,
als die Summe der Lei,stungen nach den Ab-
sätzen 1 und 2 (ohne Kinderzuschuß) sowohl
85 v. H. des maßgeblichen Jahresarbeitsver-
dienstes in der Unfallver,sicherung für die
Leistung nach Absatz 1 als auch 85 v. H. der
für den Versicherten maßgebenden Renten-
bemessungsgrundlage für die Leistung nach
Absatz 2 übersteigt. Das Ruhen der Leistung
nach Absatz 2 beschränkt sich auf den Be-
trag, um den die Leistungen nach den Ab-
sätzen 1 und 2 zusammen den Betrag über-
steigen, der ohne Anwendung von Satz 1
allein nach Absatz 2 zu zahlen wäre."
9. § 13 erhält folgende F,as,sung:
,,§ 13
Arbeitslosenbeihilfe
(1) Entwicklungshelfer, die nach Beendigung
des Entwicklungsdienstes arbeitslos werden, er-
halten eine Arbeitslosenbeihilfe.
(2) Auf die Arbeitslosenbeihilfe sind die Be-
istimmungen des Arbeitsförderungsgesetzes, der
Reichsversicherungsordnung, des Angestellten-
ver,sicherungsgesetzes und des Reichsknapp-
1schaftsgesetzes über das Arbeitslosengeld mit
folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden:
1. Der Erfüllung der Anwartschaftszeit (§ 100
Abs. 1 in Verbindung mit § 104 des Arbeits-
förderungsgesetzes) bedarf es nicht.
2. Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe besteht
nach einem Entwicklungsdienst einschließ-
lich de.s Vorbereitung,sdienstes
von insgesamt weniger als neununddreißig
Wochen (neun Monaten) für achtundsiebzig
Tage,

von insgesamt mindestens neununddreißig
Wochen (neun Monaten) für hundertzwanzig
Tage,
von insgesamt mindestens zweiundfünzig
Wochen (zwölf Monaten) für hundertsechs-
undfünzig Tage,
von insgesamt mindestens achtundsiebzig
Wochen (achtzehn Monaten) für zweihun-
dertvierunddreißig Tage,
von insgesamt mindestens hundertvier Wo-
chen (vierundzwanzig Monaten) für dreihun-
dertzwölf Tage.
3. Die Arbeitslosenhilfe bemißt sich wie in
einem Falle des § 112 Abs. 7 des Arbeits-
förderungsgesetzes.
(3) Der Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe
ruht während der Zeit, für die der Arbeitslose
die Voraussetzungen für einen Anspruch auf
Arbeitslosengeld erfüllt oder nur deshalb nicht
erfüllt, weil er Arbeitslosengeld nicht beantragt
hat.
(4) Der Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe ist
ausgeschlossen, wenn seit der Beendigung des
Entwicklungsdienstes drei Jahre vergangen sfnd.
(5) Der Bezug von Arbeitslosenbeihilfe be-
gründet den Anspruch auf Arbeitslos,enhilfe in
gleicher Weise wie der Bezug von Arbeits-
losengeld."
10. § 14 Satz 2 erhält folgende Fassung: ,,Die §§ 155
bis 161 des Arbeitsförderungsges,etzes sind ent-
sprechend anzuwenden."
11. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte „Kranken-
oder Hausgeld" durch das Wort „Kranken-
geld" ernetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird da,s Wort „zwei"
durch „drei" ersetzt.
12. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 treten an die Stelle der
Worte „Bundesanstalt für Arbeitsvermitt-
lung und Arbeitslosenversicherung" die
Worte „Bundesanstalt für Arbeit".
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte ,,§ 109
Abs. 2, § 112 des Gesetzes über Arbeitsver-
mittlung und Arbeitslosenversicherung" durch
die Worte ,,§ 157 des Arbeitsförderungs-
gesetzes" ersetzt.
13. In § 20 werden die Worte „in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. Februar 1968 (Bun-
desgesetzbl. I S. 145) gestrichen.
11
Artikel 2
Änderung der Reichsversicherungsordnung
In § 1385 Abs. 3 Buchstabe e der Reichsversiche-
rungsordnung werden die Worte „die Hälfte" durch
die Worte „zwei Drittel" ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Wehrpflichtgesetzes
(1) Das Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 8. Dezember 1972 (Bundes-
gesetzbl. I S. 2277), zuletzt geändert durch das
Gesetz über die Personalstruktur des Bundesgrenz-
schutzes vom 3. Juni 1976 (Bundesgesetzbl. I S.1357),
wird wie folgt geändert:
1. § 5 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,, (1) Grundwehrdienst leisten Wehrpflichtige, die
das achtundzwanzigste Lebensjahr noch nicht
vollendet haben, Wehrpflichtige, die während des
Grundwehrdienstes wegen ihrer beruflichen
Ausbildung vorwiegend militärfachlich (§ 40)
verwendet oder vor Vollendung des achtund-
zwanzig,sten Lebensjahres wegen einer Wehr-
dienstausnahme nach § 13 b nicht zum Grund-
wehrdienst herangezogen werden, jedoch bis zur
Vollendung des zweiunddreißigsten Lebensjah-
res."
2. § 13 b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „zweiundzwanzig-
sten" durch das Wort „dreißig,sten" ersetzt.
b) Dem Abs,atz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Das gleiche gilt, wenn mindestens fünfzehn
Monate Entwicklungsdienst g,eleistet ,sind, der
Wehrpflichtige dessen vorneitige Beendigung
nicht zu vertreten hat und der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit dies be-
stätigt. II
(2) Dieser Artikel gilt nicht im Land Berlin.
Artikel 4
Änderung des Zivildienstgesetzes
(1) Das Zivildienstgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 9. August 1973 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1015), zuletzt geändert durch das Gesetz
über die Personalstruktur des Bundesgrenzschutzes
vom 3. Juni 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1357), wird
wie folgt geändert:
§ 14 a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „zweiundzwanzig-
sten" durch das Wort „dreißigsten" ersetzt.
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Das gleiche gilt, wenn mindestens fünfzehn
Monate Entwicklungsdienst geleistet sind, der
anerkannte Kriegsdienstverweigerer dessen vor-
zeitige Beendigung nicht zu vertreten hat und
der Bundesmini,ster für wirtschaftliche Zusam-
menarbeit dies bestätigt."
(2) Dieser Artikel gilt nicht im Land Berlin.
Artikel 5
Änderung des Angestelltenversicherungsgesetzes
In § 112 Abs. 3 Buchstabe e erster Halbsatz des
Angestelltenversicherungsgesetzes werden die
Worte „die Hälfte" durch die Worte „zwei Drittel"
ersetzt.

1704 Bundesgesetzblatt,
Artikel 6
Weitergeltung von Verweisungen in anderen
Vorschriften
Soweit in anderen Vorschriften auf Bestimmungen
verwiesen wird, die durch dieses Gesetz geändert
worden sind, treten an ihre SteUe die entsprechen•
den Bestimmungen dieses Gesetzes.
Artikel 7
Neubekanntmachung des Entwicklungshelfer-
Gesetzes
Der Bundesminister für wirtschaftliche Zusammen-
arbeit wird ermächtigt, das Entwicklungshelfer-Ge-
setz in der sich aus diesem Gesetz ergebenden Fas-
sung bekanntzumachen, die Paragraphenfolge zu än-
dern und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu
beseitigen.
Jahrgang 1976, Teil I
Artikel 8
Neubekanntmachung des Wehrpilichtgesetzes
Der Bundesminister der Verteidigung wird er-
mächtigt, das Wehrpflichtgesetz in der nunmehr gel-
tenden Fassung bekanntzumachen und dabei Un-
stimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.
Artikel 9
Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Artikel 10
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die
Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 29. Juni 1976
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister
für wirtschaftliche
Zusammenarbeit
Egon Bahr
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
Der Bundesminister der Verteidigung
Georg Leber
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1976 I S. 1701. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes cd79ed96d26b4a01….