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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1976, S. 1701

BGBl. 1976 I S. 1701 · 16.318 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1976, Seite 1701 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1701
                              Nr. 75 - Tag der Ausgab~: Bonn, den 2. Juli 1976                           1701

                                          Gesetz
                        zur Änderung des Entwiddungshelfer-Gesetzes
                                              Vom 29. Juni 1976

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                      Artikel 1

    Anderung des Entwicklungshelfer-Gesetzes

  Das Entwicklungshelfer-Gesetz vom 18. Juni 1969
(Bundesgesetzbl. I S. 549) wird wie folgt geändert:

 1. In § 2 Abs. 3 werden hinter dem Wort „vor-
   Uegt" der Strichpunkt durch ein Komma ersetzt
   und die Worte eingefügt: ., es sei denn, die Vor-
   aussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 ist nur deshalb
   entfallen, weil die Mehrheit der Entsandten
   allein wegen Fehlens der deutsdlen Staatsange-
   hörigkeit keine Entwicklungshelfer nach § 1
   Abs. 1 sind;".

 2. § 4 wird wie folgt geändert:
   a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
   b) In Nummer 1 werden hinter dem Wort
      ,, (Unterhaltsleistungen)" das Komma gestri-
      chen und die Worte „sowie insgesamt bis
      zu 50 Deutsche Mark monatlich zur Erfüllung
      von Lebensversicherungs-, Bauspar- und son-
      stigen prämien- oder steuerbegünstigten Ka-
      pi talansammlungsverträgen; Geldleistungen
      zur Erfüllung dieser Verträge sind von dem
      Träger des Entwicklungsdienstes an den
      Vertragspartner des Entwicklungshelfers zu
      überweisen;" angefügt.
   c) Nummer 2 erhält folgende Fassung:

       ,,2. eine nach Beendigung des Entwicklungs-
            dienstes zu zahlende angemessene Wie-
            dereingliederungsbeihilfe; dies gilt audl,
            wenn der Entwicklungsdienst vorzeitig
            beendet wird; vor Ablauf von sechs Mo-
            naten jedoch nur dann, wenn der Ent-

            wicklungshelfer die vorzeitige Beendi-
            gung nicht zu vertreten hat. Die
            Wiedereingliederungsbeihilfe gilt nicht
            als Einkommen im Sinne von Rechts-

          und Verwaltungsvorschriften zur Förde-
          rung der Ausbildung, beruflichen Fort-
          bildung und Umschulung,".

  d) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

       ,,(2) In dem Vertrag über den Entwick-
      lungsdienst und den Vorbereitungsdienst
      können weiter,e Leistungen zur sozialen Si-
      cherung des Entwicklungshelfers, seines Ehe-
      gatten und seiner unterhaltsberechtigten
      Kinder im Rahmen der vom Bundesminister
      für wirtschaftliche Zusammenarbeit nach § 2
      Abs. 2 erlassenen Auflagen vereinbart wer-
      den."

3. § 5 wird wie folgt geändert:

  a) Die Oberschrift erhält folgende Fassung:
     ,,Leistungen durch andere Stellen".
  b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
       ,,(2) Die in § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, §§ 6, 7
      Abs. 1, §§ 8 und 11 genannten und die nach
      § 4 Abs. 2 zugelassenen Leistungen können
      auch von einer Stelle im Entwicklungsland
      oder der Stelle im Sinne des Absatzes 1 er-
      bracht werden, die das Vorhaben durchführt."

4. § 6 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
   ,,(1) Der Träger ist verpflichtet, für den Ent-
  wicklungshelfer und .seinen unterhaltsberechtig-
  ten Ehegatten sowie seine unterhaltsberechtig-
  ten Kinder, die nicht nur vorüber~ehend mit ihm
  zusammenleben, eine angemessene Haftpflicht-
  versicherung zur Deckung der Schäden abzu-
  schließen und aufrechtzuerhalten, die diese im
  Ausland im· dienstlichen oder privaten Bereich
  verursachen."

5. § 7 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

   .,(2) Für die Zeit des Vorbereitungsdienstes
  hat der Träger für den Fall, daß der Entwick-
  lungshelfer in der gesetzlichen Krankenversiche-
BGBl. 1976, Seite 1702 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1702
1702                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I

   rung versichert ist, die Beiträge in voller Höhe
   zu übernehmen; ist der Entwicklungshelfer oder
   ein Familienangehöriger im Sinne des Absat-
   z,es 1 Satz 1 bereits in einer privaten Krank-
   heitskostenversicherung versichert, so hat der

   Träger die Beiträge oder Prämien in Höhe der
   Aufwendungen zu übernehmen, höchstens je-
   doch den Betrag, der für einen versicherungs-
   pflichtigen Angestellten mit einem Arbeitsver-
   dienst in Höhe der für die gesetzliche Kranken-
   versicherung geltenden Beitragsbemessungs-
   grenze zu zahlen wäre; hierbei ist der Beitrags-
   satz der für den Sitz des Trägers zuständigen
   allgemeinen Ortskrankenkasse zugrunde zu le-
   gen. Sind der Entwicklungshelfer und seine Fa-
   milienangehörigen im Sinne des Absatzes 1
   Satz 1 für diese Zeit weder in der gesetzlichen
   Krankenversicherung noch anderweitig in einer

   privaten Krankheitskostenversicherung versi-
   chert, so hat der Träger sie nach Absatz 1 zu
   versichern."

6. § 8 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

       ,, (2) Im Falle der Schwangerschaft einer Ent-
   wicklungshelferin hat der Träger die vertrag-
   lichen Unterhaltsleistungen für die Dauer der
   Schutzfristen nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des
   Mutterschutzgesetzes weiterzugewähren, und
   zwar auch dann, wenn das Dienstverhältnis
   während der Schutzfristen endet. 11

1. § 9 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Verletz-
      tengeldes11 durch das Wort „Ubergangsgel-
            II
      des ersetzt. In Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 wer-
      den die Worte „Kranken- oder Hausgeld"
      durch das Wort „Krankengeld" ersetzt.

   b) In Absatz 2 werden hinter dem Wort
      „Krankheit" das Komma und die Worte
      ,,derselben Entbindung" gestrichen.

   c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

           ,, (3) Der Anspruch auf Tagegeld endet mit
         dem Tage, von dem an
         a) Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder
               Altersruhegeld aus der gesetzlichen Ren-
                tenversicherung oder
         b) eine entsprechende Leistung aus einer

               nach Artikel 2 § 1 des Angestelltenv,er-

               sicherungis-N euregelungsgesetzes von der

               Versicherungspflicht befreienden Lebens-

               versicherung, an der sich der Arbeitgeber

                mit Beitragszuschüssen beteiligt hat, oder

         c) eine entsprechende Leistung aus einer
            Versicherungs- oder Versorgungiseinrich-
            tung im Sinne des § 1 Abs. 2 des Ange-
            stelltenversicherungsgesetz,e,s zugebilligt
            wird.
         Ist über diesen Zeitraum hinaus Tagegeld
         gezahlt worden, so geht der Anspruch auf
         die unter den Buchstaben a bis c bezeichne-
         ten Leistungen bis zur Höhe des für den-
         selben Zeitraum gezahlten Tagegeldes auf

      den Bund über. Ubersteigt das Tagegeld die
      genannten Leistungen, so kann der über-
      schießende Betrag nicht zurückgefordert
      werden."

  d) Dem Absatz 4 wird folgender Satz 3 ange-

     fügt:
      „Entsprechendes gilt für Leistungen nach
      Absatz 3 Buchstaben b und c, wenn sie
      wegen Berufsunfähigkeit gewährt werden."
  e) In Absatz 6 werden hinter dem Wort „Rege-
     lungen" die Worte „oder eine Versorgungs-
     rente von einer Zusatzversorgungseinrich-
     tung des öffentlichen Dienstes" eingefügt.

8. § 10 wird wie folgt g,eändert:
  a) In Absatz 2 Satz 2 werden hinter dem Wort
  1

     ,,Regelungen" die Worte „oder eine Ver-
     s,orgungsrente von einer Zusatzversorgungs-

     einrichtung des öffentlichen Dienstes" ein-
     gefügt.

  b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

        ,, (3) Trifft eine Leistung nach Absatz 1 mit
      einer Leistung nach Absatz 2 zusammen, so
      ruht die Leistung nach Absatz 2 insoweit,
      als die Summe der Lei,stungen nach den Ab-
      sätzen 1 und 2 (ohne Kinderzuschuß) sowohl
      85 v. H. des maßgeblichen Jahresarbeitsver-
      dienstes in der Unfallver,sicherung für die
      Leistung nach Absatz 1 als auch 85 v. H. der
      für den Versicherten maßgebenden Renten-
      bemessungsgrundlage für die Leistung nach
      Absatz 2 übersteigt. Das Ruhen der Leistung

      nach Absatz 2 beschränkt sich auf den Be-
      trag, um den die Leistungen nach den Ab-
      sätzen 1 und 2 zusammen den Betrag über-
      steigen, der ohne Anwendung von Satz 1
      allein nach Absatz 2 zu zahlen wäre."

9. § 13 erhält folgende F,as,sung:

                          ,,§ 13

                  Arbeitslosenbeihilfe
     (1) Entwicklungshelfer, die nach Beendigung
   des Entwicklungsdienstes arbeitslos werden, er-
   halten eine Arbeitslosenbeihilfe.

     (2) Auf die Arbeitslosenbeihilfe sind die Be-

  istimmungen des Arbeitsförderungsgesetzes, der

  Reichsversicherungsordnung, des Angestellten-

  ver,sicherungsgesetzes und des Reichsknapp-

  1schaftsgesetzes über das Arbeitslosengeld mit

  folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden:

   1. Der Erfüllung der Anwartschaftszeit (§ 100
      Abs. 1 in Verbindung mit § 104 des Arbeits-
      förderungsgesetzes) bedarf es nicht.
   2. Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe besteht
      nach einem Entwicklungsdienst einschließ-
      lich de.s Vorbereitung,sdienstes
      von insgesamt weniger als neununddreißig
      Wochen (neun Monaten) für achtundsiebzig
      Tage,
BGBl. 1976, Seite 1703 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1703
      von insgesamt mindestens neununddreißig
      Wochen (neun Monaten) für hundertzwanzig
      Tage,
      von insgesamt mindestens zweiundfünzig
      Wochen (zwölf Monaten) für hundertsechs-
      undfünzig Tage,

      von insgesamt mindestens achtundsiebzig

      Wochen (achtzehn Monaten) für zweihun-

      dertvierunddreißig Tage,
      von insgesamt mindestens hundertvier Wo-
      chen (vierundzwanzig Monaten) für dreihun-

      dertzwölf Tage.

   3. Die Arbeitslosenhilfe bemißt sich wie in
      einem Falle des § 112 Abs. 7 des Arbeits-
      förderungsgesetzes.
      (3) Der Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe
   ruht während der Zeit, für die der Arbeitslose
   die Voraussetzungen für einen Anspruch auf
   Arbeitslosengeld erfüllt oder nur deshalb nicht
   erfüllt, weil er Arbeitslosengeld nicht beantragt
   hat.
     (4) Der Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe ist
   ausgeschlossen, wenn seit der Beendigung des
   Entwicklungsdienstes drei Jahre vergangen sfnd.

     (5) Der Bezug von Arbeitslosenbeihilfe be-

   gründet den Anspruch auf Arbeitslos,enhilfe in
   gleicher Weise wie der Bezug von Arbeits-
   losengeld."

10. § 14 Satz 2 erhält folgende Fassung: ,,Die §§ 155
    bis 161 des Arbeitsförderungsges,etzes sind ent-
    sprechend anzuwenden."

11. § 15 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden die Worte „Kranken-
      oder Hausgeld" durch das Wort „Kranken-
      geld" ernetzt.

   b) In Absatz 3 Satz 1 wird da,s Wort „zwei"
      durch „drei" ersetzt.

12. § 16 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 3 Satz 1 treten an die Stelle der
      Worte „Bundesanstalt für Arbeitsvermitt-
      lung und Arbeitslosenversicherung" die
      Worte „Bundesanstalt für Arbeit".

   b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte ,,§ 109
      Abs. 2, § 112 des Gesetzes über Arbeitsver-
      mittlung und Arbeitslosenversicherung" durch
      die Worte ,,§ 157 des Arbeitsförderungs-
      gesetzes" ersetzt.

13. In § 20 werden die Worte „in der Fassung der
    Bekanntmachung vom 27. Februar 1968 (Bun-
    desgesetzbl. I S. 145) gestrichen.
                         11

                      Artikel 2

    Änderung der Reichsversicherungsordnung

  In § 1385 Abs. 3 Buchstabe e der Reichsversiche-
rungsordnung werden die Worte „die Hälfte" durch
die Worte „zwei Drittel" ersetzt.

                    Artikel 3
         Änderung des Wehrpflichtgesetzes

  (1) Das Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 8. Dezember 1972 (Bundes-
gesetzbl. I S. 2277), zuletzt geändert durch das
Gesetz über die Personalstruktur des Bundesgrenz-

schutzes vom 3. Juni 1976 (Bundesgesetzbl. I S.1357),

wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

    ,, (1) Grundwehrdienst leisten Wehrpflichtige, die

  das achtundzwanzigste Lebensjahr noch nicht
  vollendet haben, Wehrpflichtige, die während des
  Grundwehrdienstes wegen ihrer beruflichen
  Ausbildung vorwiegend militärfachlich (§ 40)
  verwendet oder vor Vollendung des achtund-
  zwanzig,sten Lebensjahres wegen einer Wehr-
  dienstausnahme nach § 13 b nicht zum Grund-
  wehrdienst herangezogen werden, jedoch bis zur
  Vollendung des zweiunddreißigsten Lebensjah-
  res."
2. § 13 b wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 wird das Wort „zweiundzwanzig-
     sten" durch das Wort „dreißig,sten" ersetzt.

  b) Dem Abs,atz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:

     „Das gleiche gilt, wenn mindestens fünfzehn
     Monate Entwicklungsdienst g,eleistet ,sind, der
     Wehrpflichtige dessen vorneitige Beendigung
     nicht zu vertreten hat und der Bundesminister
     für wirtschaftliche Zusammenarbeit dies be-
     stätigt. II
  (2) Dieser Artikel gilt nicht im Land Berlin.

                   Artikel 4
         Änderung des Zivildienstgesetzes

  (1) Das Zivildienstgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 9. August 1973 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1015), zuletzt geändert durch das Gesetz
über die Personalstruktur des Bundesgrenzschutzes
vom 3. Juni 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1357), wird
wie folgt geändert:
§ 14 a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort „zweiundzwanzig-
   sten" durch das Wort „dreißigsten" ersetzt.

b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:
   „Das gleiche gilt, wenn mindestens fünfzehn
   Monate Entwicklungsdienst geleistet sind, der
   anerkannte Kriegsdienstverweigerer dessen vor-
   zeitige Beendigung nicht zu vertreten hat und
   der Bundesmini,ster für wirtschaftliche Zusam-
   menarbeit dies bestätigt."

  (2) Dieser Artikel gilt nicht im Land Berlin.

                  Artikel 5

 Änderung des Angestelltenversicherungsgesetzes

  In § 112 Abs. 3 Buchstabe e erster Halbsatz des
Angestelltenversicherungsgesetzes   werden    die
Worte „die Hälfte" durch die Worte „zwei Drittel"
ersetzt.
BGBl. 1976, Seite 1704 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1704
1704                             Bundesgesetzblatt,

                    Artikel 6
   Weitergeltung von Verweisungen in anderen
                  Vorschriften
  Soweit in anderen Vorschriften auf Bestimmungen
verwiesen wird, die durch dieses Gesetz geändert
worden sind, treten an ihre SteUe die entsprechen•
den Bestimmungen dieses Gesetzes.

                    Artikel 7

   Neubekanntmachung des Entwicklungshelfer-

                  Gesetzes

  Der Bundesminister für wirtschaftliche Zusammen-
arbeit wird ermächtigt, das Entwicklungshelfer-Ge-
setz in der sich aus diesem Gesetz ergebenden Fas-
sung bekanntzumachen, die Paragraphenfolge zu än-
dern und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu
beseitigen.
Jahrgang 1976, Teil I

                    Artikel 8
     Neubekanntmachung des Wehrpilichtgesetzes
    Der Bundesminister der Verteidigung wird er-
  mächtigt, das Wehrpflichtgesetz in der nunmehr gel-
  tenden Fassung bekanntzumachen und dabei Un-
  stimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.

                          Artikel 9
                        Berlin-Klausel

    Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1

  des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952

  (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.

                         Artikel 10

                        Inkrafttreten
   Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die
  Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
                            Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                          sind gewahrt.
                            Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

                            Bonn, den 29. Juni 1976
                                        Der Bundespräsident
                                              Scheel
                                         Der Bundeskanzler
                                              Schmidt
                                        Der Bundesminister
                                für wirtschaftliche
Zusammenarbeit
                                             Egon Bahr
                                        Der Bundesminister
                                   für Arbeit und Sozialordnung
                                          Walter Arendt
                            Der Bundesminister der Verteidigung
                                       Georg Leber

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1976 I S. 1701. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes cd79ed96d26b4a01….