Gesetze / Entwicklungshelfer-Gesetz
EhfG§ 8 Weitergewährung der Unterhaltsleistungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EhfG/8#abs-1 (1) Ist der Entwicklungshelfer an der Dienstleistung verhindert und hat er die Verhinderung nicht vorsätzlich herbeigeführt, so hat der Träger ihm die vertraglichen Unterhaltsleistungen für die Dauer der Verhinderung, jedoch längstens bis zum Ende der sechsten Woche weiterzugewähren; dies gilt auch, wenn während dieser Zeit das Dienstverhältnis des Entwicklungshelfers aufgelöst wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EhfG/8#abs-2 (2) Im Falle der Schwangerschaft einer Entwicklungshelferin hat der Träger die vertraglichen Unterhaltsleistungen für die Zeit der Beschäftigungsverbote nach den §§ 3 bis 6, 10 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Nummer 3 und § 16 des Mutterschutzgesetzes weiterzugewähren, und zwar auch dann, wenn das Dienstverhältnis während der Schutzfristen nach § 3 des Mutterschutzgesetzes endet.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 8 EhfG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LSG Berlin-Brandenburg, 09.03.2016 – L 18 AL 99/15Zitiert von 1
- BSG, 24.03.2022 – B 10 EG 1/20 RElterngeld - Tätigkeit für die Entwicklungshilfe - Bemessungsgrundlage - Unterhaltsgeld - keine analoge Anwendung der Bemessungsvorschriften zum Arbeitslosengeld - Zweck des Elterngelds als Einkommensersatzleistung - Geburt des Kindes als ausgleichungsberechtigendes Ereignis - kein Schutz vor sonstigen allgemeinen Erwerbs- oder Krankheitsrisiken - Steuerrechtsakzessorietät - Maßgeblichkeit des steuerrechtlichen Beschäftigungsbegriffs für das Elterngeldrecht - Verfassungsrecht - Schutz der Familie - GleichheitssatzZitiert von 7
- BSG, 03.09.1998 – B 12 KR 21/97 RZitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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29.06.1976 Ausfertigung
§ 8 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juni 1976 (BGBl. I 1701, 1871)
BGBl. 1976 I S. 1701
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.