Gesetze / Erschwerniszulagenverordnung
EZulV§ 23e Zulage für Minentaucher
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/23e?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Soldaten, die als Minentaucher verwendet werden oder sich in der Ausbildung zum Minentaucher befinden, erhalten eine Zulage (Minentaucherzulage) in Höhe von 550 Euro monatlich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/23e?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Eine Minentaucherzulage erhält auch, wer als ausgebildeter Minentaucher nicht entsprechend verwendet wird, jedoch zur Erhaltung der erforderlichen Berechtigungen, Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse verpflichtet ist. Die Zulage beträgt:
pflichtung zur Teilnahme an
| Minentaucheinsätzen angeordnet ist | 392 Euro monatlich, |
| im Übrigen | 270 Euro monatlich. |
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/23e?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Minentaucherzulage wird nicht gewährt neben der U-Boot-Zulage nach § 23c.
Änderungsverlauf
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08.01.2020 Ausfertigung
§ 23e neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Januar 2020 (BGBl. I 27)
BGBl. 2020 I S. 27
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13.05.2015 Ausfertigung
§ 23e neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I 706)
BGBl. 2015 I S. 706
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13.12.2011 Ausfertigung
§ 23e geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2011 (BGBl. I 2692)
BGBl. 2011 I S. 2692
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08.08.2002 Ausfertigung
§ 23e geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. August 2002 (BGBl. I 3177)
BGBl. 2002 I S. 3177
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.