Gesetze / Erschwerniszulagenverordnung
EZulV§ 23a Zulage für Tätigkeiten im Seuchenbetrieb des Friedrich-Loeffler-Instituts
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
- VG Frankfurt (Oder), 21.06.2023 – 2 K 40/20
- OVG Niedersachsen, 30.07.2020 – 5 LA 98/19
- VG Lüneburg, 22.06.2005 – 1 A 210/04
- VGH Baden-Württemberg, 13.07.2004 – 4 S 1729/03Zitiert von 12
- VG Hannover, 21.03.2019 – 13 A 8384/17
5 Entscheidungen zu § 23a EZulV →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/23a#abs-1 (1) Beamte des Friedrich-Loeffler-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit, die ständig im Seuchenbetrieb tätig sind, erhalten eine Zulage von monatlich 71,58 Euro.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/23a#abs-2 (2) Beamte erhalten eine Zulage, wenn sie mit Erregern der Risikogruppe 3 oder 4 nach § 3 der Biostoffverordnung vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2514) ohne zusätzliche Barriere unmittelbar an Tieren tätig sind und besondere Schutzmaßnahmen ergreifen müssen. Die Zulage beträgt 5 Euro täglich. Bei einem Einsatz von mehr als vier Stunden täglich erhöht sich die Zulage für jede weitere volle Stunde um 1 Euro; sie beträgt jedoch höchstens 10 Euro. § 9 Absatz 1 gilt entsprechend. Als Einsatzzeit gilt der Zeitraum vom Beginn des Einschleusens bis zum Ende des Ausschleusens. § 19 ist nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/23a#abs-3 (3) Sofern die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 gleichzeitig erfüllt sind, wird nur die höhere Zulage gewährt.