Gesetze / Erschwerniszulagenverordnung

EZulV

§ 23d Zulage für Tätigkeiten im Maschinenraum seegehender Schiffe

Stand: 18.01.2020

Bund2 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/23d#abs-1 (1) Beamte und Soldaten, die im Maschinenraum eines seegehenden Schiffes verwendet werden, erhalten eine monatliche Zulage (Maschinenzulage).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/23d#abs-2 (2) Die Maschinenzulage erhalten auch Beamte und Soldaten, die im Maschinenraum eines Binnenfahrzeuges der Bundeswehr tätig sind, das durchgehend mehr als zwölf Stunden seewärts der Grenzen der Seefahrt (§ 1 der Flaggenrechtsverordnung) eingesetzt ist. Eingeschlossen ist die Dauer des Aufenthalts in Seehäfen, nicht jedoch die Dauer der An- und Abfahrt auf Binnengewässern.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/23d#abs-3 (3) Die Maschinenzulage beträgt für Verwendungen auf Schiffen

1.
der Marine oder anderer Streitkräfte32,10 Euro,
2.
sonstiger Eigner21,40 Euro.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/23d#abs-4 (4) Die Maschinenzulage wird nicht neben der Stellenzulage nach Nummer 9a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt.

§ 23a § 23e