Gesetze / Erschwerniszulagenverordnung
EZulV§ 23c Zulage für Tätigkeiten an Bord in Dienst gestellter U-Boote
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/23c#abs-1 (1) Beamte und Soldaten, die als Angehörige der Besatzung eines in Dienst gestellten U-Bootes der Seestreitkräfte verwendet werden, erhalten eine Zulage (U-Boot-Zulage). Beamte und Soldaten, die in der Funktion von Angehörigen der Besatzung eines noch nicht in Dienst gestellten seegehenden U-Bootes verwendet werden, erhalten die Zulage ab dem Beginn der Werfterprobung auf See. Bei einer Werftliegezeit des U-Bootes wird die U-Boot-Zulage bis zur Dauer von vier Monaten gewährt, wenn der Beamte oder Soldat an Bord verwendet wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/23c#abs-2 (2) Die U-Boot-Zulage erhalten auch Beamte und Soldaten, die nicht zur Besatzung eines U-Bootes gehören, für die Dauer der dienstlich angeordneten tatsächlichen Bordanwesenheit, wenn diese mit Tauchfahrten oder Tauchübungen verbunden ist und mindestens drei aufeinander folgende Kalendertage oder fünf Kalendertage im Monat beträgt. Ein Zeitraum von mehr als 12 Stunden gilt als voller Kalendertag.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/23c#abs-3 (3) Die U-Boot-Zulage beträgt für
| 1. | a) | Beamte und Soldaten als Angehörige der Besatzung | 322,20 Euro monatlich, |
| b) | bei einer Werftliegezeit vom Beginn des zweiten Monats an | 144,96 Euro monatlich, | |
| 2. | Beamte und Soldaten, die nicht der Besatzung angehören, | 10,74 Euro täglich; | |
| sie darf den Monatsbetrag nach Nummer 1 nicht übersteigen. | |||
Die Zulage erhöht sich um 0,53 Euro täglich, wenn die Voraussetzungen des § 23b Abs. 4 erfüllt sind.
Änderungsverlauf
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08.01.2020 Ausfertigung
§ 23c aufgehoben durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Januar 2020 (BGBl. I 27)
BGBl. 2020 I S. 27
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13.05.2015 Ausfertigung
§ 23c geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I 706)
BGBl. 2015 I S. 706
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13.12.2011 Ausfertigung
§ 23c eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2011 (BGBl. I 2692)
BGBl. 2011 I S. 2692
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08.08.2002 Ausfertigung
§ 23c geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. August 2002 (BGBl. I 3177)
BGBl. 2002 I S. 3177
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.